TE OGH 1998/3/24 1Ob190/97s

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, *****, *****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten Dr.Wilfried Ludwig W*****, *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 3,969.058,65 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 25.Juli 1994, GZ 14 R 132/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 9.Februar 1994, GZ 33 Cg 5/94-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Ausspruch im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25.November 1997, GZ 1 Ob 190/97s-44, wird dahin ergänzt, daß die klagende Partei ferner schuldig ist, der beklagten Partei die mit S 76.854,50 bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil vom 25.November 1997 bestätigte der Oberste Gerichtshof das berufungsgerichtliche Urteil und verhielt den unterlegenen Kläger zum Ersatz der mit S 51.280 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens an die beklagte Partei. Bei der Kostenbestimmung wurde auf das im Sinne des § 54 Abs 2 ZPO ergänzende, dem Obersten Gerichtshof am 21. Jänner 1997 mit Schriftsatz vorgelegte Verzeichnis über die Kosten der Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Art 177 EG-V) versehentlich nicht Bedacht genommen.Mit Urteil vom 25.November 1997 bestätigte der Oberste Gerichtshof das berufungsgerichtliche Urteil und verhielt den unterlegenen Kläger zum Ersatz der mit S 51.280 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens an die beklagte Partei. Bei der Kostenbestimmung wurde auf das im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO ergänzende, dem Obersten Gerichtshof am 21. Jänner 1997 mit Schriftsatz vorgelegte Verzeichnis über die Kosten der Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Artikel 177, EG-V) versehentlich nicht Bedacht genommen.

Die beklagte Partei begehrt nun fristgerecht (§ 423 Abs 2 ZPO) die Ergänzung des oberstgerichtlichen Urteils im Kostenausspruch.Die beklagte Partei begehrt nun fristgerecht (Paragraph 423, Absatz 2, ZPO) die Ergänzung des oberstgerichtlichen Urteils im Kostenausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zu prüfen, ob ein Fall der Ergänzung des Urteils im Sinne des § 423 ZPO vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung (RdW 1986, 308 mwN) sind nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Ergänzungsantrag selbst, und zwar ohne Ergänzung der mündlichen Revisionsverhandlung (Rechberger in Rechberger, ZPO § 423 Rz 4) zu entscheiden.Vorweg ist zu prüfen, ob ein Fall der Ergänzung des Urteils im Sinne des Paragraph 423, ZPO vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung (RdW 1986, 308 mwN) sind nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Ergänzungsantrag selbst, und zwar ohne Ergänzung der mündlichen Revisionsverhandlung (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 423, Rz 4) zu entscheiden.

Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten - ohne nähere Begründung - nach den doppelten Ansätzen der Tarifpost 3 C des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Dafür fehlt es an einer zureichenden Rechtsgrundlage. Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsverfahrens anzusehen, so daß die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 20 des im Akt erliegenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Mai 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Art 177 Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach TP 3 C zu bestimmen. Auf § 8 Abs 1 AHR, der für die hier maßgeblichen Leistungen den doppelten Betrag dieser Tarifpost vorsieht, kann der begehrte Kostenersatz dem Prozeßgegner gegenüber (§ 1 Abs 2 RATG) nicht gestützt werden; auf § 21 Abs 1 zweiter Satz RATG hat sich die klagende Partei nicht berufen, geschweige denn Gründe angeführt, weshalb diese Bestimmung anzuwenden wäre.Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten - ohne nähere Begründung - nach den doppelten Ansätzen der Tarifpost 3 C des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Dafür fehlt es an einer zureichenden Rechtsgrundlage. Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsverfahrens anzusehen, so daß die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 20 des im Akt erliegenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Mai 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Artikel 177, Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach TP 3 C zu bestimmen. Auf Paragraph 8, Absatz eins, AHR, der für die hier maßgeblichen Leistungen den doppelten Betrag dieser Tarifpost vorsieht, kann der begehrte Kostenersatz dem Prozeßgegner gegenüber (Paragraph eins, Absatz 2, RATG) nicht gestützt werden; auf Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz RATG hat sich die klagende Partei nicht berufen, geschweige denn Gründe angeführt, weshalb diese Bestimmung anzuwenden wäre.

Über den Antrag ist entgegen der Lehre (Rechberger aaO Rz 2; Fasching, Komm III 819; ders, LB2 Rz 470; M.Bydlinski, Kostenersatz,Über den Antrag ist entgegen der Lehre (Rechberger aaO Rz 2; Fasching, Komm römisch III 819; ders, LB2 Rz 470; M.Bydlinski, Kostenersatz,

452) mit Urteil zu entscheiden (RZ 1974/41 uva; zuletzt wieder 10 ObS 318/89 und 4 Ob 522/95). Kosten für den Ergänzungsantrag wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E49731 01AA1907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00190.97S.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0010OB00190_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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