RS OGH 2020/3/16 133R82/18h

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Norm

ZPO §54 Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd

Rechtssatz

Die Kosten, die einer Partei durch die Beteiligung am Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH entstehen (und über die der VfGH nicht abspricht), sind nach § 54 Abs 2 ZPO innerhalb der dort genannten Fristen als nachträglich entstandene Kosten geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 133 R 82/18h
    Entscheidungstext OLG Wien 16.03.2020 133 R 82/18h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000966

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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