Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Die Kosten, die einer Partei durch die Beteiligung am Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH entstehen (und über die der VfGH nicht abspricht), sind nach § 54 Abs 2 ZPO innerhalb der dort genannten Fristen als nachträglich entstandene Kosten geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000966Im RIS seit
26.03.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020