RS OGH 1999/8/25 7Rs261/99z

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

ASGG §2
ZPO §54 Abs2

Rechtssatz

Rechtzeitig ist gemäß § 54 Abs. 1 ZPO die Vorlage des Kostenverzeichnisses dann, wenn sie noch vor Schluss der unmittelbar vorangehenden Verhandlung erfolgte. Dazu ist es aber notwendig, dass das Gericht den Schluss der Verhandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert (Fasching Kommentar II Anm. 3, § 313, 326). Unterlässt es dies, kann die Kostennote noch nachgetragen werden, z.B. wenn es der qualifizierte Vertreter gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG (hier ein Angestellter einer gesetzlichen Interessensvertretung) in einem sozialgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, die Kosten eines vorher einschreitenden Anwaltes zu verzeichnen, dies aber später von jenem nach Zustellung einer Urteilsausfertigung, wo die Kosten nicht bestimmt wurden, nachgeholt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000336

Dokumentnummer

JJR_19990825_OLG0009_0070RS00261_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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