RS OGH 1998/6/30 1R297/98t (1R298/98i)

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

ZPO §54 Abs2
GGG §2 Z1 litb

Rechtssatz

Von der Entstehung der öffentlich-rechtlichen Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit. b GGG sind die Bestimmungen insbesondere des § 54 Abs. 2 ZPO über das nachträgliche Entstehen von Kosten und über deren rechtzeitige Verzeichnung zu unterscheiden.

Kommt es infolge Ausdehnung des Klagebegehrens zur Berechnung einer höheren Pauschalgebühr (§ 18 GGG), ist Gläubiger dieser Zahlungspflicht nicht der Bevollmächtigte der Partei, sodaß gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Partei (vom Gericht) ihre Verbindlichkeit zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird.

Anmerkung

Gegenteilig: LGZ Wien 29.1.1991, 41 R 43/91, MietSlg 43.461

Entscheidungstexte

  • 1 R 297/98t
    Entscheidungstext HG Wien 30.06.1998 1 R 297/98t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1998:RWH0000032

Dokumentnummer

JJR_19980630_LG00007_00100R00297_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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