TE OGH 1986/5/27 4Ob83/85 (4Ob84/85)

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Veröffentlicht am 27.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Resch und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Dr.Elmar Peterlunger und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Helmut G***, Anstreicher, Linz, Hamerlingstraße 32/IV, und 2.) Walter G***, Partieführer, Bad Schallerbach, Brandhof 36, beide vertreten durch Dr.Wolfgang K***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, dieser vertreten durch Dr.Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Wilhelm H*** Gesellschaft mbH & Co.KG in Linz, Bischofstraße 5, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück und Dr.Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 87.638,92 brutto sA und S 101.151,92 brutto sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Ergänzung der Kostenentscheidung des hg.Urteils vom 28.Oktober 1985, 4 Ob 83, 84/85-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf Ergänzung der Kostenentscheidung nicht zuständig.

2.) Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Erstgericht zuständig.

Text

Begründung:

Der vorliegende Rechtsstreit, für den in erster Instanz das Arbeitsgericht Linz zuständig war, wurde durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.10.1985, 4 Ob 83, 84/85, womit der Revision der klagenden Parteien nicht Folge gegeben wurde, rechtskräftig beendet.

Die beklagte Partei beantragte am 23.12.1985 mit der Begründung, ihr seien restliche Eingabengebühren von S 1150,-- vorgeschrieben worden, die klagenden Parteien zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.

Über Rekurs der klagenden Parteien hob das Rekursgericht diesen Beschluß als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des Antrages auf Ergänzung der Kostenentscheidung an den Obersten Gerichtshof auf. Es vertrat unter Berufung auf Fasching, Komm II 377 die Auffassung, über einen Kostenersatz gemäß § 54 Abs.2 ZPO habe jene Instanz zu entscheiden, in deren Verfahrensteil die Kosten erwachsen seien. Da es sich bei den behaupteten nachträglich entstandenen Kosten offenbar um die restliche Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung handle, sei der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig. Der angefochtene Beschluß sei daher gemäß § 514 Abs.2 iVm § 477 Abs.1 Z 3 ZPO nichtig.

Nunmehr legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Bei dem Antrag der beklagten Partei handelt es sich um keinen nach § 423 ZPO, sondern um einen solchen auf Ergänzung der Kostenentscheidung gem. § 54 Abs.2 ZPO.

Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (JBl.1954,542; EvBl.1967/184 mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der Ansicht von Fasching, ua, zuletzt etwa 4 Ob 303/81), sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs.2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen. Zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei war daher das Erstgericht zuständig. Eine Bindung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 467 JN oder § 5 ArbGG ist durch die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht gegeben. Bei der Frage, welches Gericht Anträge nach § 54 Abs.2 ZPO zu erledigen hat, handelt es sich um keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der funktionellen Zuständigkeit (Instanzkompetenz), über die im Streitfall im Sinne des § 47 Abs.1 JN zu entscheiden ist, das ist hier durch den Obersten Gerichtshof (vgl. SZ 55/107). Das Erstgericht wird daher neuerlich über den Antrag der beklagten Partei zu entscheiden haben.

Anmerkung

E08177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00083.85.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19860527_OGH0002_0040OB00083_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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