RS OGH 2005/3/15 40R303/04m

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Norm

ZPO §54 Abs2
GGG §2 Z1 litb

Rechtssatz

Der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung zusätzlicher Pauschalgebühr nach Klagsausdehnung ist bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem die Höhe der Zahlungspflicht dem Zahlungspflichtigen vom Gericht bekannt gegeben wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

nachträglich entstanden Kosten, Präklusivfrist, Erhöhung der Pauschalgebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000082

Dokumentnummer

JJR_20050315_LG00003_04000R00303_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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