Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung zusätzlicher Pauschalgebühr nach Klagsausdehnung ist bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem die Höhe der Zahlungspflicht dem Zahlungspflichtigen vom Gericht bekannt gegeben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
nachträglich entstanden Kosten, Präklusivfrist, Erhöhung der Pauschalgebühr.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000082Dokumentnummer
JJR_20050315_LG00003_04000R00303_04M0000_001