TE OGH 1999/8/24 40R181/99k

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Dr. Hörmann und Dr. Schrott-Mader in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Klaus P*****, Student,***** Wien,***** vertreten durch Dr. Klaus Messiner, Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Jutta K*****, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 27, 37 Abs 3 Z 14 MRG (S 270.000,-), infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 3.3.1999, 6 Msch 74/97d-48, denDas Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Dr. Hörmann und Dr. Schrott-Mader in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Klaus P*****, Student,***** Wien,***** vertreten durch Dr. Klaus Messiner, Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Jutta K*****, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 27,, 37 Absatz 3, Ziffer 14, MRG (S 270.000,-), infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 3.3.1999, 6 Msch 74/97d-48, den

Spruch

Beschluß :

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß weitere S 16,- Barauslagen (insgesamt somit S 284,45) vom Antragsteller der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen zu ersetzen sind.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen (§§ 37 Abs 3 Z 19 MRG und 40 ZPO iVm § 11 RATG).Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen (Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG und 40 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG).

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG).

Text

Begründung:

In seinem Sachbeschluß verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von S 41.000,- zuzüglich Zinsen und wies ein Mehrbegehren von weiteren S 178.760,- s.A. ab. In der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht den Antragsteller zur Bezahlung der mit S 268,45 bestimmten Kosten des Verfahrens (rund 81 % der Pauschalgebühr). Seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 43 Abs 1 ZPO. Dabei seien die Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsgegnerin (wozu auch jeweils S 40,- Fahrtkosten für die mündliche Verhandlung zählten) nicht zuzusprechen, eine Mutwilligkeit der Antragstellung sei nicht behauptet worden. Die im Kostenverzeichnis der Antragsgegnerin verzeichneten Sachverständigen-Kostenvorschüsse in Höhe von S 25.754,- seien von der Antragsgegnerin tatsächlich nicht erlegt worden.In seinem Sachbeschluß verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von S 41.000,- zuzüglich Zinsen und wies ein Mehrbegehren von weiteren S 178.760,- s.A. ab. In der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht den Antragsteller zur Bezahlung der mit S 268,45 bestimmten Kosten des Verfahrens (rund 81 % der Pauschalgebühr). Seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Dabei seien die Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsgegnerin (wozu auch jeweils S 40,- Fahrtkosten für die mündliche Verhandlung zählten) nicht zuzusprechen, eine Mutwilligkeit der Antragstellung sei nicht behauptet worden. Die im Kostenverzeichnis der Antragsgegnerin verzeichneten Sachverständigen-Kostenvorschüsse in Höhe von S 25.754,- seien von der Antragsgegnerin tatsächlich nicht erlegt worden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der unberechtigte Kostenrekurs der Antragsgegnerin.

Der Rekurs will zunächst damit argumentieren, daß das Erstgericht bezüglich der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten zu Unrecht auf die tatsächliche Bezahlung abstelle. Es übersehe dabei, daß die von der Antragsgegnerin verzeichneten Kosten ihr laut Beschluß ON 36 zur Bezahlung aufgetragen worden seien bzw. sie als dem Grunde nach zahlungspflichtig erkannt worden sei. Die Sachverständigengebühren würden daher grundsätzlich von der Antragsgegnerin geschuldet, weshalb ihr die Ersatzfähigkeit gegenüber dem Antragsgegner gegeben sei. Daß diese Gebühren gegenüber der Antragsgegnerin vom Gericht noch nicht einbringlich gemacht worden seien, ändere daran nichts.

Diese Argumentation ist unrichtig. In dem vom Rekurs angeführten Beschluß ON 36 bzw. dessen Neufassung ON 44 wird lediglich ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin den aus Amtsgeldern bevorschußten und bezahlten Betrag dem Grunde nach zu tragen hat (§ 2 Abs GEG). Dies bedeutet keine Fälligstellung bzw. Einhebung gegenüber der Antragsgegnerin (§ 2 Abs 1 GEG). Auch eine spätere Fälligstellung bis zur Fällung des Sachbeschlusses ist nicht ersichtlich. Das Erstgericht hat daher die verzeichneten Gebühren zu Recht (noch) nicht zuerkannt. Diese würden im Falle dem Kostenbeamten obliegenden Zahlungsaufforderung nachträgliche Kosten gemäß § 54 Abs 2 ZPO darstellen.Diese Argumentation ist unrichtig. In dem vom Rekurs angeführten Beschluß ON 36 bzw. dessen Neufassung ON 44 wird lediglich ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin den aus Amtsgeldern bevorschußten und bezahlten Betrag dem Grunde nach zu tragen hat (Paragraph 2, Abs GEG). Dies bedeutet keine Fälligstellung bzw. Einhebung gegenüber der Antragsgegnerin (Paragraph 2, Absatz eins, GEG). Auch eine spätere Fälligstellung bis zur Fällung des Sachbeschlusses ist nicht ersichtlich. Das Erstgericht hat daher die verzeichneten Gebühren zu Recht (noch) nicht zuerkannt. Diese würden im Falle dem Kostenbeamten obliegenden Zahlungsaufforderung nachträgliche Kosten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO darstellen.

Nicht gefolgt werden kann auch den weiteren Argumenten des Rekurses hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit der Verweisung der sogenannten Msch-Sachen in das Außerstreitverfahren und die Vermeidung der Kostenersatzregelung nach §§ 41 ff ZPO. Hier ist zu beachten, daß es sich bei diesen Materien zwar um einen Teilbereich des Zivilrechtes jedoch um eine besondere Schutzmaterie zugunsten des Mieters handelt. Nach Ansicht des Rekursgerichtes besteht für eine Verfassungswidrigkeit bei einer Verweisung in ein besonderes Verfahren und besonderen Kostenersatzvorschriften für dieses Verfahren kein Anhaltspunkt.Nicht gefolgt werden kann auch den weiteren Argumenten des Rekurses hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit der Verweisung der sogenannten Msch-Sachen in das Außerstreitverfahren und die Vermeidung der Kostenersatzregelung nach Paragraphen 41, ff ZPO. Hier ist zu beachten, daß es sich bei diesen Materien zwar um einen Teilbereich des Zivilrechtes jedoch um eine besondere Schutzmaterie zugunsten des Mieters handelt. Nach Ansicht des Rekursgerichtes besteht für eine Verfassungswidrigkeit bei einer Verweisung in ein besonderes Verfahren und besonderen Kostenersatzvorschriften für dieses Verfahren kein Anhaltspunkt.

Nur der Nichtzuspruch anteiliger Fahrtkosten zur Befundaufnahme und zur Verhandlung (zweimal S 40,-) mit der Begründung, auch dabei handle es sich um nicht ersatzfähige Vertretungskosten, ist verfehlt. Zum einen ist die Antragsgegnerin selbst auch zu den Terminen angereist, zum anderen wird durch § 37 Abs 3 Z 19 MRG nur der Ersatz jener Kosten ausgeschlossen, die gerade durch die Beiziehung eines Vertreters entstehen und einem Unvertretenen nicht entstanden wären. Im Umfang der Obsiegensquote von 20 % aus S 80,- Fahrtkosten war daher dem Rekurs Folge zu geben.Nur der Nichtzuspruch anteiliger Fahrtkosten zur Befundaufnahme und zur Verhandlung (zweimal S 40,-) mit der Begründung, auch dabei handle es sich um nicht ersatzfähige Vertretungskosten, ist verfehlt. Zum einen ist die Antragsgegnerin selbst auch zu den Terminen angereist, zum anderen wird durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG nur der Ersatz jener Kosten ausgeschlossen, die gerade durch die Beiziehung eines Vertreters entstehen und einem Unvertretenen nicht entstanden wären. Im Umfang der Obsiegensquote von 20 % aus S 80,- Fahrtkosten war daher dem Rekurs Folge zu geben.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00052 40R01819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:04000R00181.99K.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19990824_LG00003_04000R00181_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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