Norm
MRG §37 Abs3 Z17Rechtssatz
Im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren können nachträglich die Kosten binnen 4 Wochen verzeichnet werden, wenn den Parteien die bevorstehende Fassung des Sachbeschlusses nicht mitgeteilt und Gelegenheit gegeben wurde, das Kostenverzeichnis zu legen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachreichen des Kostenverzeichnisses, nachträgliches KostenverzeichnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000118Dokumentnummer
JJR_20070525_LG00003_04000R00106_07W0000_001