Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lieselotte K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Ullrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, über den Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kostenbestimmungsantrag wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Erledigung übermittelt.
Text
Begründung:
Die Klägerin verzeichnet in ihrem am 28. März 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Kostenbestimmungsantrag Kosten ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senates.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen (RdW 1986, 308; EvBl 1967/184 ua; RIS-Justiz RS0036076). Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall erst nach der am 19. März 2002 in der Sache selbst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelegt wurde, wird über den Kostenbestimmungsantrag das Erstgericht zu entscheiden haben.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen (RdW 1986, 308; EvBl 1967/184 ua; RIS-Justiz RS0036076). Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall erst nach der am 19. März 2002 in der Sache selbst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelegt wurde, wird über den Kostenbestimmungsantrag das Erstgericht zu entscheiden haben.
Anmerkung
E65548 10ObS61.02x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00061.02X.0430.000Dokumentnummer
JJT_20020430_OGH0002_010OBS00061_02X0000_000