Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Wird dem Nebenintervenienten aufgrund einer Judikaturänderung des VwGH nachträglich die Pauschalgebühr für die (erfolgreiche) Berufung vorgeschrieben, ist eine sinngemäße Anwendung des § 54 Abs 2 ZPO angebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000188Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018