TE OGH 2010/6/14 4R106/10k

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zimmermann und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Huber als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 115.300,64 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.4.2010, 8 Cg 201/04s-76, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 250,22 (darin enthalten EUR 41,70 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 23.7.2008 einen Teil der vom Sachverständigen DI F***** angesprochenen Gebühren antragsgemäß mit EUR 4.576,--, wies den Rechnungsführer an, diesen Betrag an den Sachverständigen aus dem Amtsverlag zu überweisen und sprach aus, dass der Kläger gemäß § 2 Abs 2 GEG dem Grunde nach zum Ersatz dieses Betrages an den Bund verpflichtet ist (ON 53). Dieser Beschluss wurde beiden Parteienvertretern am 31.7.2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Antrag vom 16.4.2009 begehrte der Kläger, ihm im Rahmen der Kostenentscheidung den Ersatz dieser Sachverständigengebühren sowie der mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27.1.2009 mit EUR 236,-- bestimmten und der noch weiter zu bestimmenden Gebühren des Sachverständigen DI F***** zuzusprechen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger weitere EUR 5.406,-- an Barauslagen zu ersetzen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung insgesamt Gebühren in Höhe von EUR 11.812,-- bestimmt worden seien, hinsichtlich derer jeweils der Kläger zum Ersatz der aus dem Amtsverlag angewiesenen Beträge verpflichtet worden sei. Mit dem letztlich in Rechtskraft erwachsenen Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.5.2009 sei der Kläger mit rund 50 % seines Klagebegehrens durchgedrungen und damit die Beklagte zum anteilsmäßigen Ersatz der Barauslagen verpflichtet worden, wobei der vom Kläger erlegte Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.000,-- bei dieser Kostenentscheidung bereits berücksichtigt worden sei. Ausgehend von dieser Kostenentscheidung habe die Beklagte dem Kläger die Hälfte der vom Kläger zu tragenden Sachverständigengebühren zu ersetzen, wobei der bereits zur Hälfte dem Kläger zugesprochene Kostenersatz in Abzug zu bringen sei, sodass sich der Ersatzanspruch insgesamt auf EUR 5.406,-- belaufe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerechte Rekurs der Beklagten, die beantragt, in Stattgebung ihres Rekurses den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass sie lediglich zum Ersatz von EUR 3.118,-- an weiteren Barauslagen an den Kläger verpflichtet werde.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung der bereits mit Beschluss vom 23.7.2008 bestimmten Gebühren des Sachverständigen DI F***** in Höhe von EUR 4.576,--, weil die vom Kläger diesbezüglich erst am 16.4.2009 begehrte nachträgliche Kostenbestimmung verfristet sei. Die Fälligkeit dieser den Kläger treffenden Zahlungspflicht sei bereits mit Rechtskraft des Beschlusses vom 23.7.2008, in welchem ausgesprochen worden sei, dass der Kläger für diese Sachverständigengebühren ersatzpflichtig sei, eingetreten, worauf insbesondere die Formulierung des § 6 Abs 1 GEG hinweise. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck zu 1 R 96/04h = Sach 2004, 112 vertretene Ansicht, dass die Frist des § 54 Abs 2 ZPO erst mit Zustellung der Zahlungsaufforderung zu laufen beginne und nicht schon mit dem Ausspruch über die Zahlungspflicht nach § 2 Abs 2 GEG, sei unzutreffend, zumal eine Zahlungsaufforderung keinerlei Rechtswirkungen entfalte.

Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:

Gemäß § 54 Abs 1 ZPO gilt grundsätzlich, dass eine Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Kostenverzeichnis vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung dem Gerichte zu übergeben hat. Dies betrifft somit alle Kosten, die der Partei zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die ihr auch der Höhe nach ziffernmäßig bekannt sind, so auch insbesondere Pauschalgebühren, selbst wenn sie noch nicht entrichtet sind, bereits bestimmte Zeugen- und Sachverständigengebühren, hinsichtlich derer die Ersatzpflicht der Partei feststehe, mag sie sie auch noch nicht entrichtet haben. Den von der Rekurswerberin zitierten Entscheidungen des OLG Wien zu 14 R 243/04i = Sach 2005, 187 und 11 R 152/00d = Sach 2000, 179 lag jeweils zugrunde, dass die Sachverständigengebühren, deren Ersatz die Partei nicht in dem bei Schluss der mündlichen Verhandlung gelegten Kostenverzeichnis ansprach, sondern erst in einem nachfolgend gestellten Antrag, bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung rechtskräftig sowohl bestimmt als auch die Ersatzpflicht der Partei nach § 2 Abs 2 GEG festgesetzt worden waren, sodass die Voraussetzungen des § 54 Abs 2 ZPO für die nachträgliche Geltendmachung verneint wurde.

Ein derartiger Sachverhalt liegt allerdings hier unzweifelhaft nicht vor. Die Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen DI F***** mit EUR 4.576,-- sowie der Ausspruch, wonach der Kläger gemäß § 2 Abs 2 GEG dem Grunde nach zum Ersatz dieses vorerst aus dem Amtsverlag an den Sachverständigen überwiesenen Betrages verpflichtet ist, erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, sodass eine Verzeichnung dieser Sachverständigengebühren in dem bei Schluss der mündlichen Verhandlung gelegten Kostenverzeichnis unmöglich erfolgen konnte. Vielmehr liegt ein Fall des § 54 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Frage einer allfälligen Ersatzpflicht der Beklagten vor. Nach dieser Bestimmung hat die Partei, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Kosten entstehen, deren Ersatz sie vom Prozessgegner verlangen kann, eine Ergänzung der Kostenentscheidung zu beantragen, wobei dies binnen einer Notfrist von 4 Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu erfolgen hat. Wenn diese Kosten in einer Zahlungspflicht bestehen, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden (a); haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden (b); bestehen die Kosten hingegen in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmäßig bekannt gegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird (c).

Nicht strittig ist, dass es sich gegenständlich um einen Fall nach (c) handelt, wobei die Rekurswerberin die Rechtsansicht vertritt, die zahlenmäßige Bekanntgabe der Verbindlichkeit des Klägers sei bereits mit Bestimmung der Gebühr erfolgt, die Fälligkeit sei mit dem Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG, wonach die Klägerin dem Grunde nach für diese Gebühren haftet, eingetreten; die Fälligstellung erfolge nicht erst mit Erlassung des Zahlungsauftrags durch den Kostenbeamten oder einer allenfalls vorausgegangenen Zahlungsaufforderung, weil es im § 14 Abs 1 GEG heiße, dass eine Zahlungsaufforderung nur bei bereits fällig gewordenen Gerichtsgebühren oder Kosten erlassen werden könne, also zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit bereits eingetreten sein müsse. Das GEG sehe lediglich Einbringungsmaßnahmen dieser Gebühren und Kosten vor, welche trotz festgestellter Zahlungspflicht nicht sogleich durch die zahlungspflichtige Partei entrichtet wurden.

Diese Rechtsansicht widerspricht der herrschenden Rechtsprechung und Lehre: Fucik (in Rechberger3 ZPO § 54 Rz 4) vertritt unter Berufung auf MietSlg 55.640 (= 41 R 129/03d LGZ Wien) und auch unter Verweis auf Obermeier (Kostenhandbuch Rz 17) die Ansicht, dass die Zahlungspflicht von nachträglich bestimmten Sachverständigengebühren nicht schon mit dem Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG, sondern erst mit Zugang des Zahlungsauftrages entsteht. Das LGZ Wien hat auch bereits in seiner Entscheidung zu 40 R 181/99k (= RIS-Justiz RWZ0000039) dieselbe Rechtsansicht vertreten und dazu ausgeführt, dass der Ausspruch, wonach die Antragsgegnerin den aus Amtsgeldern bevorschussten und bezahlten Betrage dem Grunde nach zu tragen hat, keine Fälligstellung bzw. Einhebung gegenüber der Antragsgegnerin bedeutet, sondern diese erst mit Erlassung der Zahlungsaufforderung nachträgliche Kosten gemäß § 54 Abs 2 ZPO darstellen würden. Auch das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der von der Rekurswerberin bereits zitierten Entscheidungen zu 1 R 96/04h (= Sach 2004, 112) diese Ansicht vertreten und dazu begründend ausgeführt, dass weder die ZPO noch das GEG Bestimmungen darüber enthalten, wann Fälligkeit der Verpflichtung einer Prozesspartei, eine Sachverständigengebühr zu bezahlen, über die bereits eine Grundsatzentscheidung nach § 2 Abs 2 GEG vorliegt, im Sinne des § 54 Abs 2 ZPO eintritt. "Fälligkeit" ist somit an sich ein materiell-rechtlicher, nicht ein prozessualer Begriff, sodass zu seiner Auslegung auf die Bestimmungen des ABGB zurückgegriffen werden kann und muss. Ausgehend davon ist die Fälligkeit im Sinne des § 54 Abs 2 ZPO am Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung an den Rechtsvertreter der zahlungspflichtigen Partei eingetreten. Das Oberlandesgericht Innsbruck berief sich dabei auch auf seine Vorjudikatur zu 4 R 212/94 und 4 R 316/94. Dieselbe Ansicht vertritt auch Bydlinksi (in Fasching2 2/1 Rz 15 zu § 54) mit der Begründung, dass erst mit dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG der Partei die Zahlungspflicht gemäß § 54 Abs 2 Satz 3 ZPO ziffernmäßig bekannt gegeben und die Forderung fällig gestellt wird.

Gegenteilige Judikatur besteht, soweit überblickbar, nicht; die von der Rekurswerberin zitierten Entscheidungen des OLG Wien mögen nach den Leitsätzen in den Veröffentlichungen scheinbar den Standpunkt der Rekurswerberin stützen, ihnen lag jedoch jeweils ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, nämlich dass die Bestimmung der Sachverständigengebühr samt dem Ausspruch, welche Partei dem Grunde nach für den Ersatz dieser Gebühr haftet, bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung und nicht erst danach erfolgt war.

Der Rekurssenat hält die vom Rekursgericht in seiner Entscheidung zu 1 R 96/04h (= Sach 2004, 112), wonach der Ausspruch über die grundsätzliche Ersatzverpflichtung nach § 2 Abs 2 GEG noch keine Fälligstellung bedeutet, aus den bereits dort dargelegten Gründen voll umfänglich aufrecht. Der bereits dort vertretenen Argumentation ist, auch in Erwiderung des Rekursvorbringens, noch Folgendes hinzuzufügen:

Tatsächlich wird in den Bestimmungen des GEG nicht normiert, wann die Fälligkeit der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten gegenüber der ersatzpflichtigen Partei eintritt. § 2 Abs 1 normiert, dass die Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde, soweit nicht bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden ist, weil in diesem Fall von dieser Entscheidung auszugehen ist. In § 6 Abs 1 heißt es lediglich, dass die Einbringung dieser Beträge vom Kostenbeamten mittels Zahlungsauftrags zu veranlassen ist, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wobei die Formulierung "wenn der Zahlungspflichtig die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt" keine Definierung einer Fälligstellung darstellt, sondern lediglich den Fall behandelt, dass der dem Grunde nach Zahlungspflichtige allenfalls bereits ohne weitere Aufforderung den einzubringenden Betrag geleistet hat. Es stellt dies lediglich eine Festlegung dar, wann ein Zahlungsauftrag nicht zu ergehen hat. In dieser Bestimmung heißt es, dass der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten hat, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu zahlen. Dies stellt nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten eindeutig die "Fälligstellung" dar, weil sich eben, soweit nicht eine Zahlungsaufforderung vorausgegangen ist, im Zahlungsauftrag erstmals neben der ziffernmäßigen Aufstellung der geschuldeten Beträge eine Aufforderung diese Beträge binnen einer bestimmten Frist, nämlich 14 Tagen, zu zahlen, findet. Dem entspricht der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG, welche Partei dem Grunde nach für vom Gericht bestimmte Kosten zu haften hat, nicht, weil es diese nur eine Grundsatzentscheidung darstellt, allerdings keine Aufforderung zur Zahlung binnen einer bestimmten Frist enthält; hiefür ist der Richter auch gar nicht zuständig, vielmehr läge Unzulässigkeit des Rechtswegs vor; zuständig hiefür ist ausschließlich und allein der Kostenbeamte im Verwaltungsverfahren.

Auch aus den Verjährungsvorschriften des § 8 lässt sich nicht ableiten, wann Fälligkeit der Ersatzpflicht einer Partei hinsichtlich aus dem Amtsverlag bereits bezahlter Gebühren und Kosten eintritt. Nach § 11 Abs 1 tritt "Säumigkeit" des Zahlungspflichtigen erst ein, wenn der Zahlungsauftrag, in dem sowohl der geschuldete Betrag aufgelistet als auch die Zahlungsfrist bestimmt wird, nicht innerhalb der 14-tägigen Frist befolgt wird, was darauf schließen lässt, dass eben erst mit dem Zahlungsauftrag die Fälligkeit eintritt, ansonsten ja der Zahlungsauftrag schon wegen Säumigkeit des Zahlungspflichtigen zu erlassen wäre.

Allein die Formulierung in § 14 Abs 1, wonach der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages den Zahlungspflichtigen auffordern kann, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten, vermag nicht einen anderen Zeitpunkt für den Eintritt der Fälligkeit von einzuhebenden Kosten zu begründen, zumal fraglich ist, ob sich der Passus "fällig gewordene" überhaupt auf Kosten bezieht oder nur auf Gerichtsgebühren, zumal Gerichtsgebühren bereits mit der Entstehung der Zahlungspflicht, nämlich der Erhebung der Klage, Berufung oder Revision, tatsächlich fällig werden, weil diese vom GGG tariflich festgelegt sind, hingegen Sachverständigen- und Zeugengebühren erst ziffernmäßig zu bestimmen und bei Zahlung aus dem Amtsverlag der zahlungspflichtigen Partei vorzuschreiben sind.

Schließlich besagt auch der Ausspruch über die grundsätzliche Haftung einer Partei hinsichtlich der aus dem Amtsverlag ausbezahlten Gebühren und Kosten noch nichts darüber, ob die Partei diese Gebühren auch tatsächlich dem Bund zu ersetzen hat, weil dieser Ausspruch auch dann zu erfolgen hat, wenn die Partei für diese Gebühren und Kosten das beneficium der Verfahrenshilfe genießt. In einem derartigen Fall könnten jedenfalls nie durch den Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG Fälligkeit eintreten, was dafür spricht, dass die Grundsatzentscheidung des § 2 Abs 2 GEG auch tatsächlich keine Fälligstellung gegenüber einer Partei darstellt.

Somit erweist sich der angefochtene Kostenersatzbeschluss des Erstgerichtes in vollem Umfang als zutreffend, sodass der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten, die ansonsten keine Gründe für eine mangelnde Ersatzpflicht in ihrem Rechtsmittel geltend macht, erfolglos bleiben muss.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG.

Oberlandesgericht Innsbruck

Abt. 4, am 14.6.2010

Textnummer

EI0000185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2010:00400R00106.10K.0614.000

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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