Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.H***** (Vorsitzender) die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und Dr.Blaszczyk in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef Kamenik, 3***** E*****, W*****, vertreten durch Dr.S***** G***** u.a., Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei S***** d***** B***** L***** N*****, 1***** W*****, G*****, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge der Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 02.07.1999, 6 Cgs 47/97m-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Sozialrechtsverfahren wurde die ausgewiesenen Parteienvertreter D*****G*****, D*****B***** und M*****L***** zur letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11.05.1999 nicht geladen, sondern nur die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, welche den Kläger zu Beginn dieses Verfahrens vertreten hat.
In dieser Verhandlung erklärte der Kläger, dass das Verfahren ungeachtet der Abwesenheit der Parteienvertreter fortgeführt werden sollte, zumal auch eine fachkundige Vertretung durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gegeben war (Protokoll vom 11.05.1999, S 2 = AS 91).
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11.05.1999 wurde der Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht protokolliert (Protokoll vom 11.05.1999 S 3 = AS 93).
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 02. Juni 1999, 6 Cgs 47/97m-24, hat dieses die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitspension "gemäß den gesetzlichen Bestimmungen" ab 01.01.1998 zu gewähren. Hingegen hat es das weitere Begehren die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitspension vom 08.01.1997 bis 31.12.1997 zu gewähren, abgewiesen. Dieses Urteil wurde am 08.06.1999 dem qualifizierten Vertreter des Klägers, nämlich Mag.Wolfgang Dobritzhofer zugestellt (Urteil des Erstgerichtes vom 02.06.1999, ON 24, S 6 = AS 107).
Mit Schriftsatz vom 01.07.1999, bei Gericht eingelangt am 02. Juli 1999 (ON 26) beantragte der Kläger, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm S 5.976,96 an weiteren Prozeßkosten zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger die mit S 5.976,96 (darin S 996,16 USt.) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Parteienvertreter Dr.G***** und Dr.B***** zur Verhandlung vom 11.05.1999 nicht geladen und somit ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, am Schluß der Verhandlung die Kostennote zu legen.
Da der Kostenbestimmungsantrag rechtzeitig im Sinne der Frist des § 54 ZPO gestellt worden wäre, seien die Kosten antragsgemäß zu bestimmen gewesen.Da der Kostenbestimmungsantrag rechtzeitig im Sinne der Frist des Paragraph 54, ZPO gestellt worden wäre, seien die Kosten antragsgemäß zu bestimmen gewesen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, dass ihr die verzeichneten Kosten nicht auferlegt werden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar der Ansicht der beklagten Partei beizupflichten, dass es Aufgabe des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11.09.1999 einschreitenden qualifizierten Vertreters des Klägers gewesen wäre, auch die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu verzeichnen, zumal der Kläger bei dieser Verhandlung selbst erklärt hat, dass mit einer Vertretung durch einen Angestellten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer "eine rechtskundige Vertretung gegeben sei" (Protokoll vom 11.05.1999 S 2 = AS 91). Die beklagte Partei übersieht jedoch bei ihrer Argumentation, dass zur Verspätung des Kostenverzeichnis es notwendig ist, dass das Gericht den Schluß der Verhandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert. Unterläßt es dies, kann die Kostennote noch nachgetragen werden (Fasching**2, Anm 3 S 373, 374; vgl. auch hg 7 Ra 287/97w = RIS Justiz Rw 0000220). Da nach dem gemäß §§ 2 ASGG, 215 Abs. 1 ZPO über den Verlauf der Verhandlung vom 11.05.1999 vollen Beweis liefernden Verhandlungsprotokoll der Schluß der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt und protokolliert wurde, konnte der Kläger die Kostennote noch nachtragen.Es ist zwar der Ansicht der beklagten Partei beizupflichten, dass es Aufgabe des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11.09.1999 einschreitenden qualifizierten Vertreters des Klägers gewesen wäre, auch die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu verzeichnen, zumal der Kläger bei dieser Verhandlung selbst erklärt hat, dass mit einer Vertretung durch einen Angestellten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer "eine rechtskundige Vertretung gegeben sei" (Protokoll vom 11.05.1999 S 2 = AS 91). Die beklagte Partei übersieht jedoch bei ihrer Argumentation, dass zur Verspätung des Kostenverzeichnis es notwendig ist, dass das Gericht den Schluß der Verhandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert. Unterläßt es dies, kann die Kostennote noch nachgetragen werden (Fasching**2, Anmerkung 3 S 373, 374; vergleiche auch hg 7 Ra 287/97w = RIS Justiz Rw 0000220). Da nach dem gemäß Paragraphen 2, ASGG, 215 Absatz eins, ZPO über den Verlauf der Verhandlung vom 11.05.1999 vollen Beweis liefernden Verhandlungsprotokoll der Schluß der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt und protokolliert wurde, konnte der Kläger die Kostennote noch nachtragen.
Das Erstgericht hat daher zutreffend die Kosten antragsgemäß bestimmt.
Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 lit. b ASGG, waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASGG, waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 528 Abs. 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Anmerkung
EW00336 07S02619European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RS00261.99Z.0825.000Dokumentnummer
JJT_19990825_OLG0009_0070RS00261_99Z0000_000