RS OGH 1999/8/24 40R181/99k

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Norm

ZPO §54 Abs2
GEG §2

Rechtssatz

Der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG bedeutet keine Fälligstellung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten nach § 2 Abs 1 GEG. Erst mit der dem Kostenbeamten obliegenden Zahlungsaufforderung entstehen der allein ersatzpflichtigen Partei die Kosten. Sie sind - wenn die Kostenentscheidung bereits gefaßt war - nach § 54 Abs 2 ZPO zu verzeichnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ersatzpflicht, Fälligkeit, Entstehung der Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000039

Dokumentnummer

JJR_19990824_LG00003_04000R00181_99K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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