Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG bedeutet keine Fälligstellung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten nach § 2 Abs 1 GEG. Erst mit der dem Kostenbeamten obliegenden Zahlungsaufforderung entstehen der allein ersatzpflichtigen Partei die Kosten. Sie sind - wenn die Kostenentscheidung bereits gefaßt war - nach § 54 Abs 2 ZPO zu verzeichnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ersatzpflicht, Fälligkeit, Entstehung der KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000039Dokumentnummer
JJR_19990824_LG00003_04000R00181_99K0000_002