TE OGH 2007/5/25 40R106/07w

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden, sowie Mag. Korn und Mag. Dr. Hörmann in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Georg K*****, Pensionist, ***** Wien, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1. F***** OEG, ***** Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. Eva B*****, Wien, 3. Dr. Christian W*****, ***** Wien, 4. Dr. Gerda W*****, ***** Wien, Zweit- bis Viertantragsgegner vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. Ulrike K*****, ***** Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 8 WEG iVm § 23 WEG, infolge Rekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 1.3.2007, 20 Msch 1/07a-14, den Beschluss :Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden, sowie Mag. Korn und Mag. Dr. Hörmann in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Georg K*****, Pensionist, ***** Wien, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1. F***** OEG, ***** Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. Eva B*****, Wien, 3. Dr. Christian W*****, ***** Wien, 4. Dr. Gerda W*****, ***** Wien, Zweit- bis Viertantragsgegner vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. Ulrike K*****, ***** Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG in Verbindung mit Paragraph 23, WEG, infolge Rekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 1.3.2007, 20 Msch 1/07a-14, den Beschluss :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit EUR 133,63 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 22,27 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht der Erstantragsgegnerin den Ersatz der mit EUR 386,88 bestimmten Kosten des Antragstellers auf. Der Sachbeschluss sei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergangen und ohne Aufforderung an den Antragsteller, Kostennote zu legen. Dieser habe binnen 4 Wochen nach Zustellung des Sachbeschlusses Kostenersatz begehrt. Da die Erstantragsgegnerin als einzige Antragsabweisung beantragt habe, habe der obsiegende Antragsteller nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG einen Anspruch auf Kostenersatz.Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht der Erstantragsgegnerin den Ersatz der mit EUR 386,88 bestimmten Kosten des Antragstellers auf. Der Sachbeschluss sei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergangen und ohne Aufforderung an den Antragsteller, Kostennote zu legen. Dieser habe binnen 4 Wochen nach Zustellung des Sachbeschlusses Kostenersatz begehrt. Da die Erstantragsgegnerin als einzige Antragsabweisung beantragt habe, habe der obsiegende Antragsteller nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG einen Anspruch auf Kostenersatz.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Erstantragsgegnerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag dahingehend, dass die Erstantragsgegnerin keine Kosten des Antragstellers zu tragen hat. Der Antragsteller beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Erstantragsgegnerin macht geltend, nach § 78 Abs 4 AußStrG iVm § 54 ZPO hätte ein Kostenverzeichnis in den Sachantrag aufgenommen oder gleichzeitig mit diesem vorgelegt werden müssen. Da Gelegenheit zur Kostenverzeichnung mit Antragstellung bestanden hätte, wäre für eine analoge Anwendung des § 54 Abs 2 ZPO kein Raum. Dass über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden würde, sei auch bereits im Voraus klar gewesen. Das (5 Tage nach Zustellung des Sachbeschlusses zur Post gegebene) Kostenverzeichnis sei daher verspätet, was zu einem Anspruchsverlust führe.Die Erstantragsgegnerin macht geltend, nach Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 54, ZPO hätte ein Kostenverzeichnis in den Sachantrag aufgenommen oder gleichzeitig mit diesem vorgelegt werden müssen. Da Gelegenheit zur Kostenverzeichnung mit Antragstellung bestanden hätte, wäre für eine analoge Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO kein Raum. Dass über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden würde, sei auch bereits im Voraus klar gewesen. Das (5 Tage nach Zustellung des Sachbeschlusses zur Post gegebene) Kostenverzeichnis sei daher verspätet, was zu einem Anspruchsverlust führe.

Richtig ist, dass § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG nur die Grundsätze der Kostentragung regelt, für die Verzeichnung der Kosten nach § 78 Abs 4 AußStrG aber die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden sind.Richtig ist, dass Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG nur die Grundsätze der Kostentragung regelt, für die Verzeichnung der Kosten nach Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG aber die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden sind.

Deren § 54 Abs 1 sieht vor, dass eine Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gericht zu übergeben hat.Deren Paragraph 54, Absatz eins, sieht vor, dass eine Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gericht zu übergeben hat.

Richtig ist auch, dass im Verfahren Außerstreitsachen, mündliche Verhandlungen nicht zwingend vorgeschrieben sind. § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 10 MRG sieht allerdings vor, dass Beweise zwingend in einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen sind, sofern nicht die Aufnahme eines Beweises vor dem ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet wird.Richtig ist auch, dass im Verfahren Außerstreitsachen, mündliche Verhandlungen nicht zwingend vorgeschrieben sind. Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, MRG sieht allerdings vor, dass Beweise zwingend in einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen sind, sofern nicht die Aufnahme eines Beweises vor dem ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet wird.

Daraus ergibt sich, dass das Gesetz im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorsieht, die nur ausnahmsweise, wenn keine Beweise aufzunehmen sind, entfallen kann.

In diesen Verfahren ist außerdem formell kein Schluss der Verhandlung vorgesehen. Um so mehr ist aber die Partei nicht mit einer Sachentscheidung zu überraschen. Vielmehr ist ihr die Möglichkeit zu geben, die Kosten dann zu verzeichnen, wenn es für sie erstmals erkennbar war, dass keine Beweisaufnahme stattfindet oder das Beweisaufnahmeverfahren beendet ist (vgl LGZ Wien, MietSlg 46.614). Fällt das Gericht daher für die Partei überraschend eine Sachentscheidung, ohne ihr vorher die Gelegenheit zur Kostenverzeichnung zu geben, kann diese von der Partei nachgeholt werden. Dabei ist analog der Regelungen des § 54 Abs 2 bzw § 237 Abs 3 ZPO von einer 4 Wochenfrist auszugehen (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1, § 54 ZPO Rz 9). Mit anderen Worten: Im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren können nachträglich die Kosten binnen 4 Wochen verzeichnet werden, wenn den Parteien die bevorstehende Fassung des Sachbeschlusses nicht mitgeteilt und Gelegenheit gegeben wurde, das Kostenverzeichnis zu legen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne dies dem Antragsteller anzuzeigen, mit Sachbeschluss entschieden. Der Antragsteller hat daraufhin binnen 4 Wochen Kosten verzeichnet, dieses Kostenverzeichnis ist daher als rechtzeitig anzusehen.In diesen Verfahren ist außerdem formell kein Schluss der Verhandlung vorgesehen. Um so mehr ist aber die Partei nicht mit einer Sachentscheidung zu überraschen. Vielmehr ist ihr die Möglichkeit zu geben, die Kosten dann zu verzeichnen, wenn es für sie erstmals erkennbar war, dass keine Beweisaufnahme stattfindet oder das Beweisaufnahmeverfahren beendet ist vergleiche LGZ Wien, MietSlg 46.614). Fällt das Gericht daher für die Partei überraschend eine Sachentscheidung, ohne ihr vorher die Gelegenheit zur Kostenverzeichnung zu geben, kann diese von der Partei nachgeholt werden. Dabei ist analog der Regelungen des Paragraph 54, Absatz 2, bzw Paragraph 237, Absatz 3, ZPO von einer 4 Wochenfrist auszugehen vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1, Paragraph 54, ZPO Rz 9). Mit anderen Worten: Im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren können nachträglich die Kosten binnen 4 Wochen verzeichnet werden, wenn den Parteien die bevorstehende Fassung des Sachbeschlusses nicht mitgeteilt und Gelegenheit gegeben wurde, das Kostenverzeichnis zu legen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne dies dem Antragsteller anzuzeigen, mit Sachbeschluss entschieden. Der Antragsteller hat daraufhin binnen 4 Wochen Kosten verzeichnet, dieses Kostenverzeichnis ist daher als rechtzeitig anzusehen.

Da inhaltlich gegen die Kosten keine Einwendungen erhoben wurden und es auch als der Billigkeit entsprechend anzusehen ist, dass die unterliegende Erstantragsgegnerin, die sich als einzige gegen den Antrag ausgesprochen hat, die Kosten des Antragstellers zu ersetzen hat, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Da die Erstantragsgegnerin im Rekursverfahren unterlegen ist, hat sie nach Billigkeit dem Antragsteller die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Da die Erstantragsgegnerin im Rekursverfahren unterlegen ist, hat sie nach Billigkeit dem Antragsteller die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00121 40R106.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:04000R00106.07W.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20070525_LG00003_04000R00106_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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