Norm: ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z3KO §122KO §125
Rechtssatz: Werden mit einer ergänzenden und endgültigen Verwalterschlußrechnung durch den Masseverwalter neuerlich bereits aberkannte Kostenansprüche geltend gemacht, handelt es sich bei dem Beschluß über die Versagung der Genehmigung der Schlußrechnung in Wahrheit um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig. Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters eine solche im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs dagegen ist gem. § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 53/90; 8 Ob 1/91; ZIK 1995, 32 u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters eine solche im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs dagegen ist gem. Paragraph 171, KO, Paragr... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten Gebietskrankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Sein Antrag auf Ablehnung des in erster Instanz tätigen Vorsitzenden des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes wegen Befangenheit wurde mit Beschluß des zuständigen Senates dieses Gerichtshofes abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzuläss... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Begleittext unter Bezugnahme auf die Klägerin deren Privatleben und Intimsphäre erörtert wird, insbesondere wenn im Begleittext unter Bezugnahme auf die Klägerin die Behauptung aufgestellt wird, sie sei geistig behindert, auf dem Entwicklungsstand eines achtjährigen Kindes, und/oder Behauptungen ähnlichen Inhalts... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Begleittext unter Bezugnahme auf die Klägerin und/oder deren Adoptivschwester Maria K. behauptet wird, daß Maria K. wie ein wildes Tier im Garten gehalten wurde, während der Rest der Familie drinnen im Warmen saß, eine mögliche Mitwisserschaft der Adoptivkinder bestehen könne oder die Klägerin nicht verkraftet ha... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft in F*****, auf der zwei bewohnbare Häuser stehen. Die Liegenschaft wurde ihr 1972 von ihrem Vater im Rahmen eines Übergabsvertrages übertragen. Sie selbst bewohnt das Haus F***** Nr.5. Die Kläger ist ihr unehelicher Sohn. Er zog mit seiner Ehefrau im Jahr 1984 in das Haus F***** Nr.4 ein und tätigte in den folgenden Jahren etliche Investitionen. Als die Beklagte die Liegenschaft von ihrem Vater erhielt, äußerte dieser ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 28.1.1954 geborene Kläger wurde am 20.4.1976 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter eingestellt. Er war als Dateneingeber beim Postzollamt Graz beschäftigt. Kundenverkehr hatte er nicht zu bewältigen; er arbeitete meist allein. Seit 22.4.1993 ist er "begünstigter Behinderter" iS § 2 Abs 1 BEinstG. Der am 28.1.1954 geborene Kläger wurde am 20.4.1976 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter eingestellt. Er war als Dateneingeber beim Postzollamt G... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger gelangte 1991 als Asylwerber nach Österreich und war zufolge § 64 Abs 5 KFG 1967 berechtigt, bis 20.September 1992 in Österreich Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ zu lenken. Am 19.Juni 1992 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für die Gruppe „B“ (gemeint war der „Führerscheinaustausch“ nach § 64 Abs 6 KFG 1967, BGBl 1967/267, idF der 2.KFG-Novelle BGBl 1974... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit einer Mahnklage von der beklagten Partei die Zahlung eines Kapitalbetrags von ursprünglich 6.338,70 S samt 12 % Zinsen seit 14.August 1996. Die beklagte Partei erhob gegen den vom Erstgericht am 26.September 1996 erlassenen bedingten Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch und machte in ihrem vorbereiteten Schriftsatz ON 4 ua geltend, im Klagebegehren seien offensichtlich unzulässigerweise auch „vorprozessuale Zinsen und Kosten“ enthalten. Mit v... mehr lesen...
Begründung: Als Beurteilungsgrundlage dient unter Verweisung auf die nicht veröffentlichte Vorentscheidung 1 Ob 38/94 folgender Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Schlächterei und schloß Einlagerungsverträge mit der jetzt nicht mehr bestehenden - an ihre Stelle trat infolge einer Änderung des Marktordnungsrechts die "Agrarmarkt Austria" - Vieh- und Fleischkommission beim BMLF (im folgenden auch kurz Kommission) ab, wonach ua von dazu berechtigten Unternehmen inländisches T... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft mit Wohnhaus geräumt zu übergeben. Er brachte vor, die Beklagten benützten diese Liegenschaft ohne Rechtstitel. Die Beklagten wendeten ein, die Liegenschaft des Klägers aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags erworben zu haben. Ein Räumungsvergleich sei „ins Auge gefaßt“, jedoch schließlich nicht abgeschlossen worden, weil sich der Kläger geweigert habe, eine an de... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 21.6.1995 erkannte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht die hier verpflichtete Partei schuldig, binnen vierzehn Tagen für geeignete Maßnahmen zu sorgen, daß es in der Wohnung der hier betreibenden Partei bei geschlossenen Fenstern in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wegen des von darunter liegenden Lokals ausgehenden Lärms (Musik, Gäste und technischer Betriebslärm) einschließlich des lokalbezogenen Motorradverkehrs weder zu e... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Verurteilung der dritten Beklagten zur Zahlung von S 8,500.000,- samt Anhang aus der Übernahme von Haftungen als Bürgin und Zahlerin für Forderungen der Klägerin aus einem der ersten Beklagten gewährten Kredit. Die dritte Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ein, daß sie die verpflichtung deshalb übernommen habe, damit die erste Beklagte weiterarbeiten könne. Dadurch wäre insbesonde... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug der Antragstellerin den Erlag eines Sachverständigenkostenvorschusses von S 20.000,-- binnen 3 Wochen auf und sprach aus, "es werde die weitere Vorgangsweise erörtert; sollte der Kostenvorschuß bis 31.12.1996 nicht bei Gericht erliegen, so werde der Akt aus dem Register gestrichen". Das Rekursgericht hob diesen Beschluß über Rekurs der Antragstellerin ersatzlos auf. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs de... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1ZPO §528 Abs2 AMRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluss, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen einen solchen Beschluss gelten nicht die... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1 AZPO §528 Abs2 Z1 C4MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Für die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt wurde, besteht die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 125/97m Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 125... mehr lesen...
Begründung: Am 5.11.1996 beantragte die Klägerin zur Sicherung eines - vom Rekursgericht mit Beschluß vom 12.September 1996, ON 38, zugelassenen - geänderten Unterlassungsanspruches, der Beklagten aufzutragen, den Abschluß und/oder die Ausführung von Rechtsgeschäften über Lieferung von Forstpflanzen zu unterlassen, sofern an der Anbahnung und/oder am Abschluß der Rechtsgeschäfte Personen mitgewirkt haben, die gleichzeitig im Bereich der hoheitlichen Vollziehung des Forstgesetzes... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, die zum Teil der streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unterliegen und schon aus diesem Grund "jedenfalls" unanfechtbar sind, zum Teil nicht angefochten werden können, weil - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes - eine andere Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die Notwendigkeit der Lösung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1 AZPO §528 Abs2 Z1 C4MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Für die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt wurde, besteht die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 125/97m Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 125... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350; SZ 64/172; 2 Ob 543/95 u.a.). Es muß daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden (EvBl 1994/3; SZ 67/5). Gegenstand des Hauptverfahrens waren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die daraus abgeleiteten S 50.000,- übersteige... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Söhne der Verstorbenen Dr.Dipl.Ing.Bruno M***** und Walter M***** lehnten mit Eingabe vom 16.10.1995 (ON 31) den vom Erstgericht bestellten Gerichtskommissär Notar Dr.Alois R***** wegen Befangenheit nach § 6 GKoärG iVm § 21 JN ab. Die die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Bezirksgerichtes Reutte (ON 61) wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck bestätigt und der Revisionsrekurs für n... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. Entscheidungstexte 7 Ob 92/97y Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 92/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies Widersprüche der Beklagten gegen das Versäumungsurteil vom 4.3.1993 als verspätet zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtliche Beurteilung Der dagegen von der Beklagten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, w... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte, die Abschreibung eines Grundstückes von seiner Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** und dessen Zuschreibung zur Liegenschaft EZ ***** der Beklagten für ungültig zu erklären und den vorherigen bücherlichen Zustand wiederherzustellen. Der Verkauf des Grundstückes an die Beklagte sei unter mißbräuchlicher Ausnützung einer vom Kläger unwirksam erteilten Verkaufsvollmacht erfolgt. Die Ausübung dieser Verkaufsvollmacht sei der V***** Genossensc... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. Entscheidungstexte 7 Ob 92/97y Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 92/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIA2ZPO §500 IICZPO §500 IIHZPO §528 Abs2 Z1 KZPO §528 F4ZPO §528 LEO §44 DEO §78JN §57
Rechtssatz: Ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die Ausfolgung einer Sicherheitsleistung von zehntausend Schilling, ist der Revisionsrekurs auch dann jedenfalls unzulässig, wenn die betriebene Forderung den Betrag von fünfzigtausend Schilling übersteigt. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §44 CEO §44 Abs2 DZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Ausfolgung eines gemäß § 44 Abs 2 EO vom Verpflichteten zur Sicherstellung erlegten Geldbetrages ist keine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 3 Ob 63/97d Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 63/97d European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIA2ZPO §500 IICZPO §500 IIHZPO §528 Abs2 Z1 KZPO §528 F4ZPO §528 LEO §44 DEO §78JN §57
Rechtssatz: Ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die Ausfolgung einer Sicherheitsleistung von zehntausend Schilling, ist der Revisionsrekurs auch dann jedenfalls unzulässig, wenn die betriebene Forderung den Betrag von fünfzigtausend Schilling übersteigt. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §44 CEO §44 Abs2 DZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Ausfolgung eines gemäß § 44 Abs 2 EO vom Verpflichteten zur Sicherstellung erlegten Geldbetrages ist keine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 3 Ob 63/97d Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 63/97d European Case Law Identifier (... mehr lesen...