Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Johann L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr.Michael Kaintz, Rechtsanwalt, 7100 Neudsiedl am See, Untere Hauptstraße 84, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.Jänner 1997, GZ 28 R 184/96a-151, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masse- verwalters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters eine solche im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs dagegen ist gem. § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 53/90; 8 Ob 1/91; ZIK 1995, 32 u.a.).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters eine solche im Kostenpunkt. Der Revisionsrekurs dagegen ist gem. Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 53/90; 8 Ob 1/91; ZIK 1995, 32 u.a.).
Gem. § 125 Abs 2 KO entscheidet das Oberlandesgericht über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß der angefochtene Beschluß nicht eine Kostenbestimmung gem. § 125 KO zum Gegenstand hat, sondern die Genehmigung der Schlußrechnung (§§ 122, 130 KO). Unter Entscheidung im Kostenpunkt ist jedoch unstrittig nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch jedes Erkenntnis darüber zu verstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung einer Kostenentscheidung (SZ 66/15; Heller/Berger/Stix 666; Kodek in Rechberger ZPO, § 528 RdZ 5). Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluß ON 127 unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Zusprüche im Beschluß ON 87 (siehe Beschluß des Rekursgerichtes ON 94) die Ansprüche des Masseverwalters an Belohnung und verzeichneten Barauslagen mit der Gesamtsumme von S 508.290,- (einschließlich 20 % Umsatzsteuer) bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen. Mit seiner "ergänzende(n) und sohin endgültige(n) Verwalterschlußrechnung" ON 132 versucht der Masseverwalter unter Negierung der bisher ergangenen rekursgerichtlichen Entscheidungen seine bereits aberkannten Ansprüche neuerlich geltend zu machen. Nur insoweit hat das Rekursgericht der Schlußrechnung die Genehmigung versagt, Auch das Vorbringen im Revisionsrekurs releviert keine Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Schlußrechnung, sondern zielt ausschließlich auf den Zuspruch dieser Kosten ab. Damit wird aber an den Obersten Gerichtshof, wenngleich im Zuge des Verfahrens über die Genehmigung einer Schlußrechnung, in Wahrheit eine Kostenfrage herangetragen, welche auch auf diesem (Um)Weg nicht revisibel ist.Gem. Paragraph 125, Absatz 2, KO entscheidet das Oberlandesgericht über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß der angefochtene Beschluß nicht eine Kostenbestimmung gem. Paragraph 125, KO zum Gegenstand hat, sondern die Genehmigung der Schlußrechnung (Paragraphen 122,, 130 KO). Unter Entscheidung im Kostenpunkt ist jedoch unstrittig nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch jedes Erkenntnis darüber zu verstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung einer Kostenentscheidung (SZ 66/15; Heller/Berger/Stix 666; Kodek in Rechberger ZPO, Paragraph 528, RdZ 5). Das Rekursgericht hat mit seinem Beschluß ON 127 unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Zusprüche im Beschluß ON 87 (siehe Beschluß des Rekursgerichtes ON 94) die Ansprüche des Masseverwalters an Belohnung und verzeichneten Barauslagen mit der Gesamtsumme von S 508.290,- (einschließlich 20 % Umsatzsteuer) bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen. Mit seiner "ergänzende(n) und sohin endgültige(n) Verwalterschlußrechnung" ON 132 versucht der Masseverwalter unter Negierung der bisher ergangenen rekursgerichtlichen Entscheidungen seine bereits aberkannten Ansprüche neuerlich geltend zu machen. Nur insoweit hat das Rekursgericht der Schlußrechnung die Genehmigung versagt, Auch das Vorbringen im Revisionsrekurs releviert keine Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Schlußrechnung, sondern zielt ausschließlich auf den Zuspruch dieser Kosten ab. Damit wird aber an den Obersten Gerichtshof, wenngleich im Zuge des Verfahrens über die Genehmigung einer Schlußrechnung, in Wahrheit eine Kostenfrage herangetragen, welche auch auf diesem (Um)Weg nicht revisibel ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E46990 08A01007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00100.97G.0710.000Dokumentnummer
JJT_19970710_OGH0002_0080OB00100_97G0000_000