Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist somit anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 118/98a Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 118/... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klag... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin hat ihren Sitz in New York. Sie ist Inhaberin zweier im Markenregister des Österreichischen Patentamtes registrierter Marken. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Klägerinnen ist die Zweitklägerin zum europaweiten Vertrieb von Waren (gehobene Herrenoberbekleidung) unter den zugunsten der Erstklägerin registrierten Marken berechtigt. Der Beklagte, ein Textilhändler in Bregenz, importierte mit diesen Marken versehene Ware nach Österreich und verk... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist somit anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 118/98a Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 118/... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klag... mehr lesen...
Begründung: Die Käger stellten das mit S 150.000 bewertete Begehren, die beklagten Parteien als Hälfteeigentümer einer belasteten Liegenschaft zur Duldung der Errichtung eines Servitutenweges in einer Breite von 3,5 m zugunsten der klagenden Parteien als dienstbarkeitsberechtigte Liegenschaftseigentümer zu verurteilen. In der Folge wurden im zweiten Rechtsgang - nach Vorliegen eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - zusätzlich insgesamt vier nicht gesondert bewertete E... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von je S 1.500 ab 1.2.1997 auf je S 1.100 für die mj Manuela und mj Martina und auf S 800 für die mj Bernadette herab. Infolge Rekurses der Minderjährigen bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der Unterhaltsherabsetzung von 1.2.1997 bis 1.4.1997 und wies das Mehrbegehren des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung ab 1... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 19.2.1997 beim Erstgericht eingelangte Klage begehrt der Kläger, den von ihm an seine geschiedene Frau aufgrund eines Vergleiches vom 30.5.1994 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag von S 22.000,-- in der Zeit vom 3.10.1996 bis 31.1.1997 auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- und ab 1.2.1997 auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.500,-- herabzusetzen. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete Str... mehr lesen...
Norm: EO §394EO §402 CZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach § 394 EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 102/98s Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 526; 3 Ob 312/97x uva) jedenfalls unzulässig. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 526 ;, 3 Ob 312/97x uva) jedenfalls unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ... mehr lesen...
Norm: EO §394EO §402 CZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach § 394 EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 102/98s Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat dem Klagebegehren auf Zahlung von S 200.000,-- sA stattgegeben. Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 4.2.1998 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Beklagten. Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt nach mehrfacher Änderung zuletzt die Feststellung einer Konkursforderung von S 121.457,60 sA, hilfsweise Zahlung von S 121.457,60 brutto sA für Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, Überstundenentlohnung, Wegzeiten und Fahrtkosten aufgrund ungerechtfertigter Entlassung vom 1.2.1993. Der Beklagte stellte nach anfänglicher Geltendmachung der Berechtigung der Entlassung zuletzt zwar dem Grunde und der ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt nach mehrfacher Änderung zuletzt die Feststellung einer Konkursforderung von S 92.665,14 für Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsabfindung, Tätigkeiten für ein näher bezeichnetes Projekt und Spesenersatz aufgrund ungerechtfertigter Entlassung vom 15.5.1996. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zunächst ein, daß die Entlassung des Klägers wegen Vertrauensunwürdigkeit und Untreue zu Recht erfol... mehr lesen...
Begründung: Das Verfahren über die einen Zinsrückstand für den Zeitraum April 1994 bis Dezember 1994 betreffende Klage wurde mit Beschluß des Erstgerichts vom 27.3.1997 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle des Magistrats Graz über den am 5.2.1997 von der Beklagten erhobenen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8, 9, 11 und 12 MRG gemäß § 41 MRG unterbrochen. Am 19.9.1997 rief die Klägerin zu 5 Msch 106/97a des Ersterichts gemäß § 40 Abs 2 MRG das Ger... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs2ZPO §84 Abs3ZPO §507b Abs2ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1aZPO idF WGN 1997 §528 Abs2a
Rechtssatz: Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (ve... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten, die Beklagte als Eigentümerin eines Wohnhauses schuldig zu erkennen, die Anbringung einer Parabolantenne an einer Feuermauer zu gestatten. Sie bewerteten ihr Begehren mit S 80.000,--. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren des Zweitklägers im zweiten Rechtsgang statt. Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt. Gegen da... mehr lesen...
Begründung: Am 31.10.1986 brachte die Beklagte gegen den Kläger die Klage auf Scheidung der Ehe aus dessen Verschulden ein. Aufgrund ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verpflichtete sich der Kläger im Vergleich vom 11.11.1986, bis zu einer endgültigen Regelung im Scheidungsverfahren einen einstweiligen monatlichen Unterhalt von 7.000 S, der sich aus den Fixkosten von 4.000 S für die Ehewohnung und je 1.000 S für die Ehefrau und die beiden minderjährigen Ki... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete stellte in dem auf die Hereinbringung von Unterhalt gerichteten Exekutionsverfahren drei Aufschiebungsanträge aufgrund von drei von ihm eingebrachter Klagen. Mit seinem Beschluß vom 3.5.1996 (ON 22) schob nun das Erstgericht (unter anderem) das Exekutionsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 2 Cg 223/95 des Landesgerichtes Salzburg auf, und zwar die bewilligte Fahrnisexekution a) soweit sie zur Hereinbringung eines monatlich DM... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind miteinander verheiratet. Noch vor Einbringung einer Scheidungsklage stellte die Frau am 12.6.1997 einen Sicherungsantrag. Dem Mann möge das Verlassen der Ehewohnung aufgetragen und die Rückkehr in die Wohnung verboten werden. Dem Sicherungsantrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.6.1997 stattgegeben (ON 6). Die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung wurde mit drei Monaten ab Zustellung der einstweiligen Verfügung festgesetzt. Das Erstge... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.November 1995, 3 Ob 114/95, wurde aus Anlaß der Zurückweisung eines Revisionsrekurses der Verpflichteten über jeden der Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 4 ZPO eine Mutwillensstrafe von S 5.000 verhängt. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.November 1995, 3 Ob 114/95, wurde aus Anlaß der Zurückweisung eines Revisionsrekurses der Verpflichteten über jeden der Verpflichteten gemäß Paragraph 78, EO in Ve... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KMRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die Anfechtbarkeit verfahrensrechtlicher Beschlüsse richtet sich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozessordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und § 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die vom Kläger gegen das Ersturteil erhobene Berufung zurück und sprach aus, daß die Beklagte die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen habe. Da der Kläger die Berufung gegen das ihm am 1.8.1997 zugestellte Urteil erst am 23.9.1997 zur Post gegeben habe, sei die Berufung verspätet. Der Beklagten stünden Kosten der Berufungsbeantwortung nicht zu, weil sie auf die Verspätung der Berufung nicht hinge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht überwies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses und der zulässig anfallenden Betriebskosten sowie den Antragsgegner auf Zurückzahlung der Überschreitungsbeträge zu verhalten, in das streitige Verfahren und trug dem Antragsteller auf, seinen Antrag den gesetzlichen Erfordernissen einer Klage (§ 226 ZPO) anzupassen. Das Erstgericht überwies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung des angemessenen Hauptmie... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat mit dem bekämpften Beschluß die Abweisung des vom Kläger gestellten Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einwendungsfrist gegen die gerichtliche Aufkündigung des Erstgerichtes vom 4.2.1997 bestätigt und darüber hinaus (hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der mit der Zustellung dieses verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Kläger behaupteten Z... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 KMRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die Anfechtbarkeit verfahrensrechtlicher Beschlüsse richtet sich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozessordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und § 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß nach § 230a ZPO aus in der Sache liegenden Erwägungen als zutreffend erachtet, hat dies in der Form eines zufolge § 520 Abs 2 Z 2 ZPO nicht weiter anfechtbaren Konformatbeschlusses zu erfolgen. Entscheidungstexte 1 Ob 314/97a Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 314/97a ... mehr lesen...
Begründung: Die vom Kläger am 7.Juni 1996 beim Bezirksgericht Josefstadt eingebrachte Klage auf Zahlung von 1,195.193,77 S sA und Feststellung der Haftung des beklagten Liegenschaftseigentümers für alle Schäden und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vereinbarten, jedoch gescheiterten Dachbodenausbau wurde vom Bezirksgericht Josefstadt wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dem Rekurs des Klägers wurde nicht Folge gegeben, weil es sich um keine Bestandsache iSd § 49 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß nach § 230a ZPO aus in der Sache liegenden Erwägungen als zutreffend erachtet, hat dies in der Form eines zufolge § 520 Abs 2 Z 2 ZPO nicht weiter anfechtbaren Konformatbeschlusses zu erfolgen. Entscheidungstexte 1 Ob 314/97a Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 314/97a ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts, mit dem ua die Belohnung des Sachwalters für seine Tätigkeit in den Abrechnungszeiträumen vom 1.11.1994 bis 31.12.1995 und vom 1.1.1996 bis 30.11.1996 festgesetzt und Entlohnungsmehrbegehren für beide Zeiträume abgewiesen wurden. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtliche Beurteilung Der gegen die Bestätigung der Abwei... mehr lesen...