TE OGH 1997/4/22 5Ob125/97m

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1.) P***** KG, und 2.) Minna P*****, beide vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Fritz L*****, vertreten durch Dr.Johannes Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 46a Abs 4 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß und Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.Februar 1997, GZ 41 R 95/97t und 41 R 96/97i-17, womit a) der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.November 1996, GZ 48 Msch 44/96w-9, betreffend die Abweisung eines Unterbrechungsantrages zurückgewiesen, b) der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.November 1996, GZ 48 Msch 44/96w-9, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt und c) der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.November 1996, GZ 48 Msch 44/96w-9, ebenfalls bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1.) P***** KG, und 2.) Minna P*****, beide vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Fritz L*****, vertreten durch Dr.Johannes Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß und Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.Februar 1997, GZ 41 R 95/97t und 41 R 96/97i-17, womit a) der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.November 1996, GZ 48 Msch 44/96w-9, betreffend die Abweisung eines Unterbrechungsantrages zurückgewiesen, b) der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.November 1996, GZ 48 Msch 44/96w-9, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt und c) der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.November 1996, GZ 48 Msch 44/96w-9, ebenfalls bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, die zum Teil der streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unterliegen und schon aus diesem Grund "jedenfalls" unanfechtbar sind, zum Teil nicht angefochten werden können, weil - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes - eine andere Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO fehlt. Es ist daher auf die einzelnen angefochtenen Entscheidungen einzugehen. Vorweg bedarf es nur der Klarstellung, daß das Rekursgericht zu den unter a) und b) behandelten Beschlüssen aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; zu dem unter c) behandelten Sachbeschluß (mit dem die Abweisung eines Sachantrags der Antragsteller bestätigt wurde, die Unzulässigkeit der auf § 46a Abs 4 MRG gestützten Mietzinserhöhung für das Bestandobjekt top 2 im Haus *****, festzustellen) sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, die zum Teil der streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterliegen und schon aus diesem Grund "jedenfalls" unanfechtbar sind, zum Teil nicht angefochten werden können, weil - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes - eine andere Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO fehlt. Es ist daher auf die einzelnen angefochtenen Entscheidungen einzugehen. Vorweg bedarf es nur der Klarstellung, daß das Rekursgericht zu den unter a) und b) behandelten Beschlüssen aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; zu dem unter c) behandelten Sachbeschluß (mit dem die Abweisung eines Sachantrags der Antragsteller bestätigt wurde, die Unzulässigkeit der auf Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG gestützten Mietzinserhöhung für das Bestandobjekt top 2 im Haus *****, festzustellen) sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

a) Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer

Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluß, sondern eine rein

verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen

einen solchen Beschluß gelten nicht die Vorschriften des § 37 Abs 3 Z

18 MRG, sondern gemäß Z 16 leg cit (auch) alle Bestimmungen des § 528

Abs 2 ZPO, wonach ua der Entscheidungsgegenstand (so Z 1 leg cit) S

50.000,- übersteigen muß (5 Ob 15/92 = WoBl 1992, 123/90; 5 Ob 156/92

= EWr I/37/24; 5 Ob 56/94 = EWr III/528 Z/16 = MietSlg 46.477 ua).

Das ist nach dem bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht der Fall.

b) Ähnliches gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt wurde. Selbst wenn man darin eine dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu unterstellende formelle Zurückweisung eines Sachantrages sähe, weil die Antragsteller den ihnen bzw der KG vorgeschriebenen Hauptmietzins nunmehr auch der Höhe nach überprüft haben wollten, was ihnen mangels vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle verwehrt wurde, bleibt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) bestehen. Auch hier ging es um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die zweite Instanz in ihrer Funktion als Rekursgericht und nicht - wie bei der Entscheidung über Sachbeschlüsse - gleich einem Berufungsgericht befaßt war (vgl 5 Ob 81/93 = WoBl 1994, 151/28 ua; zuletzt 5 Ob 68/97d). Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, wie das Rekursgericht zutreffend aussprach, jedenfalls unzulässig.b) Ähnliches gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt wurde. Selbst wenn man darin eine dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu unterstellende formelle Zurückweisung eines Sachantrages sähe, weil die Antragsteller den ihnen bzw der KG vorgeschriebenen Hauptmietzins nunmehr auch der Höhe nach überprüft haben wollten, was ihnen mangels vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle verwehrt wurde, bleibt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) bestehen. Auch hier ging es um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die zweite Instanz in ihrer Funktion als Rekursgericht und nicht - wie bei der Entscheidung über Sachbeschlüsse - gleich einem Berufungsgericht befaßt war vergleiche 5 Ob 81/93 = WoBl 1994, 151/28 ua; zuletzt 5 Ob 68/97d). Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, wie das Rekursgericht zutreffend aussprach, jedenfalls unzulässig.

c) Der in diesem Fall "außerordentliche" Revisionsrekurs war gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Ausführung der Gründe bedürfte (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).c) Der in diesem Fall "außerordentliche" Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Ausführung der Gründe bedürfte (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E46014 05A01257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00125.97M.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19970422_OGH0002_0050OB00125_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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