Norm
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z3Rechtssatz
Werden mit einer ergänzenden und endgültigen Verwalterschlußrechnung durch den Masseverwalter neuerlich bereits aberkannte Kostenansprüche geltend gemacht, handelt es sich bei dem Beschluß über die Versagung der Genehmigung der Schlußrechnung in Wahrheit um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108184Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0080OB00100_97G0000_001