RS OGH 1997/7/10 8Ob100/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z3
KO §122
KO §125

Rechtssatz

Werden mit einer ergänzenden und endgültigen Verwalterschlußrechnung durch den Masseverwalter neuerlich bereits aberkannte Kostenansprüche geltend gemacht, handelt es sich bei dem Beschluß über die Versagung der Genehmigung der Schlußrechnung in Wahrheit um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108184

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0080OB00100_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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