Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Dietmar H*****, Arzt, ***** vertreten durch Mag.Thomas Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara Pölt-Weg 2, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Krankengeldes, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" (richtig Rekurses) der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 11 Rs 82/97a-15, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom 14.April 1997, GZ 11 Rs 82/97a-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Dietmar H*****, Arzt, ***** vertreten durch Mag.Thomas Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara Pölt-Weg 2, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Krankengeldes, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" (richtig Rekurses) der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 11 Rs 82/97a-15, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom 14.April 1997, GZ 11 Rs 82/97a-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten Gebietskrankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Sein Antrag auf Ablehnung des in erster Instanz tätigen Vorsitzenden des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes wegen Befangenheit wurde mit Beschluß des zuständigen Senates dieses Gerichtshofes abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Ungeachtet dieses Ausspruches der zweiten Instanz erhob der Kläger Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof mit einem Antrag auf Abänderung dahin, daß seinem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.
Dieses Rechtsmittel wurde vom Gericht zweiter Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß (als unzulässig) zurückgewiesen. Es führte aus, daß nach § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage sei auch der Rekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.Dieses Rechtsmittel wurde vom Gericht zweiter Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß (als unzulässig) zurückgewiesen. Es führte aus, daß nach Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage sei auch der Rekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers, bei dem es sich um einen (ordentlichen) Rekurs an den Obersten Gerichtshof handelt. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nämlich nach herrschender Auffassung nur auf Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht - wie hier - als "Durchlaufgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (SZ 66/87; WoBl 1988, 120; SZ 58/186; 1 Ob 2416/96t ua; Rechberger/Kodek, ZPO Rz 1 zu § 528). Damit ist aber auch § 47 ASGG unanwendbar (Fink, ASGG 116). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bzw des § 46 Abs 1 ASGG abhängt oder ob ein Fall des § 47 Abs 2 ASGG vorliegt.Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers, bei dem es sich um einen (ordentlichen) Rekurs an den Obersten Gerichtshof handelt. Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nämlich nach herrschender Auffassung nur auf Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht - wie hier - als "Durchlaufgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (SZ 66/87; WoBl 1988, 120; SZ 58/186; 1 Ob 2416/96t ua; Rechberger/Kodek, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528,). Damit ist aber auch Paragraph 47, ASGG unanwendbar (Fink, ASGG 116). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bzw des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt oder ob ein Fall des Paragraph 47, Absatz 2, ASGG vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist daher ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß in einer vereinzelt gebliebenen (vom Rekurswerber zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 135, 136/89 = JBl 1990, 122 mit zustimmender Besprechung von König/Broll in JBl 1990, 366) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten (9 ObA 199/91 = RZ 1992/47 = Arb 10.989). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Entscheidung aus folgenden Erwägungen an:Es trifft zwar zu, daß in einer vereinzelt gebliebenen (vom Rekurswerber zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 135, 136/89 = JBl 1990, 122 mit zustimmender Besprechung von König/Broll in JBl 1990, 366) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten (9 ObA 199/91 = RZ 1992/47 = Arb 10.989). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Entscheidung aus folgenden Erwägungen an:
Es ist davon auszugehen, daß im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde (9 ObA 107/87), so daß auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (vgl § 2 Abs 1 ASGG). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet (vgl Kuderna, ASGG2 187 in Erl.1 zu § 34). Der Oberste Gerichtshof erblickt aber in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN in ständiger Rechtsprechung (seit SZ 18/6; vgl auch Rechberger/Mayr aaO Rz 5 zu § 24 JN mwN, insb EvBl 1991/36; zuletzt etwa 7 Ob 121/97p; 3 Ob 70/97h; 4 Ob 2243/96y) eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.Es ist davon auszugehen, daß im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde (9 ObA 107/87), so daß auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet vergleiche Kuderna, ASGG2 187 in Erl.1 zu Paragraph 34,). Der Oberste Gerichtshof erblickt aber in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 24, Absatz 2, JN in ständiger Rechtsprechung (seit SZ 18/6; vergleiche auch Rechberger/Mayr aaO Rz 5 zu Paragraph 24, JN mwN, insb EvBl 1991/36; zuletzt etwa 7 Ob 121/97p; 3 Ob 70/97h; 4 Ob 2243/96y) eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E46915 10C02287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00228.97W.0708.000Dokumentnummer
JJT_19970708_OGH0002_010OBS00228_97W0000_000