Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Amtsdirektor Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Ges.m.b.H.,***** vertreten durch Dr.Christian Streit, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga T*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 11 Cga 250/93a des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (Streitwert S 396.591,38 s.A.), infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1996, GZ 8 Ra 122/96m-16, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.Jänner 1996, GZ 11 Cga 263/95s-12, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350; SZ 64/172; 2 Ob 543/95 u.a.). Es muß daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden (EvBl 1994/3; SZ 67/5). Gegenstand des Hauptverfahrens waren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die daraus abgeleiteten S 50.000,- übersteigenden Entgeltansprüche der hier Beklagten. In den somit vorliegenden Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist aber gemäß § 47 Abs 2 ASGG der Rekurs auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG und daher unbeschränkt zulässig.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350; SZ 64/172; 2 Ob 543/95 u.a.). Es muß daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden (EvBl 1994/3; SZ 67/5). Gegenstand des Hauptverfahrens waren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die daraus abgeleiteten S 50.000,- übersteigenden Entgeltansprüche der hier Beklagten. In den somit vorliegenden Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ist aber gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG der Rekurs auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG und daher unbeschränkt zulässig.
Der entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässige Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die Verfristung der Wiederaufnahmsklage richtig erkannt, sodaß gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluß verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben die Verfristung der Wiederaufnahmsklage richtig erkannt, sodaß gemäß Paragraph 48, ASGG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluß verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken:
Der von der Revisionsrekurswerberin begehrten Auslegung der Bestimmung des § 81 Abs 1 ZPO bedarf es gegenständlich nicht. Selbst wenn der Verbesserungsauftrag vom Erstgericht zu Unrecht erteilt worden sein sollte, wäre die Wiederaufnahmsklage - um als rechtzeitig überreicht zu gelten - ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen gewesen (vgl 2 Ob 488/59; SZ 41/18). Keinesfalls kann ein allenfalls auch unberechtigter Verbesserungsauftrag die Wiedervorlage erst nach Ablauf der angemessen mit acht Tagen bestimmten Frist rechtfertigen. Der Wiederaufnahmskläger hat darzutun, daß er die gesetzliche Frist eingehalten hat (§ 536 Z 3 ZPO) und dies erforderlichenfalls zu bescheinigen. Erweist sich die Klage als verspätet ist sie zurückzuweisen (SZ 51/165; Kodek in Rechberger, ZPO § 538 RdZ 2).Der von der Revisionsrekurswerberin begehrten Auslegung der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, ZPO bedarf es gegenständlich nicht. Selbst wenn der Verbesserungsauftrag vom Erstgericht zu Unrecht erteilt worden sein sollte, wäre die Wiederaufnahmsklage - um als rechtzeitig überreicht zu gelten - ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen gewesen vergleiche 2 Ob 488/59; SZ 41/18). Keinesfalls kann ein allenfalls auch unberechtigter Verbesserungsauftrag die Wiedervorlage erst nach Ablauf der angemessen mit acht Tagen bestimmten Frist rechtfertigen. Der Wiederaufnahmskläger hat darzutun, daß er die gesetzliche Frist eingehalten hat (Paragraph 536, Ziffer 3, ZPO) und dies erforderlichenfalls zu bescheinigen. Erweist sich die Klage als verspätet ist sie zurückzuweisen (SZ 51/165; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 538, RdZ 2).
Ob ein Bescheinigungsmittel "parat" ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ÖBl 1972, 156; RZ 1989/68; 1 Ob 566/95). Die Frage kann jedenfalls dann nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Vernehmung bereits durchgeführt ist und daher einer allenfalls eingetretenen Verfahrensverzögerung keine erkennbare Relevanz mehr zukommt.
Wie bereits die Vorinstanzen ausführlich begründet haben, hat die Klägerin zudem keine neuen Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht, weil insbesondere das Thema des nunmehr ins Treffen geführten Gutachtens bereits im Hauptverfahren bekannt war (ÖA 1974, 89; ZVR 1989/99; 1 Ob 575/95 u.a.).Wie bereits die Vorinstanzen ausführlich begründet haben, hat die Klägerin zudem keine neuen Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemacht, weil insbesondere das Thema des nunmehr ins Treffen geführten Gutachtens bereits im Hauptverfahren bekannt war (ÖA 1974, 89; ZVR 1989/99; 1 Ob 575/95 u.a.).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO.
Anmerkung
E45834 08B23536European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA02353.96D.0417.000Dokumentnummer
JJT_19970417_OGH0002_008OBA02353_96D0000_000