Norm: ZPO §500 IIIbZPO §501ZPO §502 Abs2 KZPO §514 AZPO §514 C1ZPO §528 Abs2 Z1 FZPO §528 Abs2 Z1 KJN §55 Abs5
Rechtssatz: Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIIbZPO §501ZPO §502 Abs2 KZPO §514 AZPO §514 C1ZPO §528 Abs2 Z1 FZPO §528 Abs2 Z1 KJN §55 Abs5
Rechtssatz: Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die Zurückweisung der Aufkündigung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. Entscheidungstexte 4 Ob 25/97y Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 25/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107730 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die Zurückweisung der Aufkündigung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. Entscheidungstexte 4 Ob 25/97y Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 25/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107730 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z2 KJN §40aJN §44MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der üb... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z2 KJN §40aJN §44MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der üb... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 1995 §84 Abs6ZPO §500 Abs2 Z3 IZPO §526 Abs3 GZPO §528 Abs1 KZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: § 84 Abs 6 EO idF der EO-Novelle 1995 normiert nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; das Rekursgericht hat daher, übersteigt der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling jedenfalls auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist. Entscheidungstexte 3 Ob 2366/96d ... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 1995 §84 Abs6ZPO §500 Abs2 Z3 IZPO §526 Abs3 GZPO §528 Abs1 KZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: § 84 Abs 6 EO idF der EO-Novelle 1995 normiert nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; das Rekursgericht hat daher, übersteigt der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling jedenfalls auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist. Entscheidungstexte 3 Ob 2366/96d ... mehr lesen...
Norm: EO §78JN §55 Abs1ZPO §528 Abs2 Z2ZPO §577 Abs1
Rechtssatz: Wird auf Grund mehrerer Wechsel in einer Klage die Erlassung "eines" Wechselzahlungsauftrages beantragt, so sind die einzelnen Wechselsummen bei der Ermittlung des Streitwertes (Entscheidungsgegenstandes) selbst dann nicht zusammzurechnen, wenn formell nur ein Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde. Die Selbständigkeit der einzelnen Wechselforderungen wirkt sich auch bei Ermittlung... mehr lesen...