TE OGH 1997/4/2 7Ob92/97y

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Veröffentlicht am 02.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** B.V., ***** vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Belle S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 162.580,27 sA (= S 1,642.060,37), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.Jänner 1997, GZ 4 R 245/96w-37, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3.Februar 1995, GZ 16 Cg 224/94d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies Widersprüche der Beklagten gegen das Versäumungsurteil vom 4.3.1993 als verspätet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Beklagten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17.GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfaßt seien, sodaß die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet jedenfalls unzulässig ist (SZ 66/118). Die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Zurückweisung eines vom Kläger erhobenen Zwischenantrages auf Feststellung, einer Beitrittserklärung als Nebenintervenient sowie eines auf § 307 EO gestützten Erlagsantrages des Drittschuldners wurde bereits abgelehnt (7 Ob 575/91; 7 Ob 655/92; 3 Ob 70/93). Auch die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Abweisung eines Ergänzungsantrages nach § 423 ZPO wurde mit dieser Begründung verneint (4 Ob 509 bis 511/92). Lediglich die Bestätigung der Zurückweisung des - mit einer Klage vergleichbaren - Sicherungsantrages wurde dieser Ausnahmebestimmung unterstellt (ÖBl 1991, 227). Auch die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. Eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17.GP 69), wonach die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfaßt seien, sodaß die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet jedenfalls unzulässig ist (SZ 66/118). Die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Zurückweisung eines vom Kläger erhobenen Zwischenantrages auf Feststellung, einer Beitrittserklärung als Nebenintervenient sowie eines auf Paragraph 307, EO gestützten Erlagsantrages des Drittschuldners wurde bereits abgelehnt (7 Ob 575/91; 7 Ob 655/92; 3 Ob 70/93). Auch die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Abweisung eines Ergänzungsantrages nach Paragraph 423, ZPO wurde mit dieser Begründung verneint (4 Ob 509 bis 511/92). Lediglich die Bestätigung der Zurückweisung des - mit einer Klage vergleichbaren - Sicherungsantrages wurde dieser Ausnahmebestimmung unterstellt (ÖBl 1991, 227). Auch die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. Eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht.

Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann können damit auch nicht erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Revisions-(Rekurs-)rechts an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs, der nur mit dieser Erheblichkeit argumentiert, war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E45608 07A00927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00092.97Y.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19970402_OGH0002_0070OB00092_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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