Norm
ZPO §500 IIA2Rechtssatz
Ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die Ausfolgung einer Sicherheitsleistung von zehntausend Schilling, ist der Revisionsrekurs auch dann jedenfalls unzulässig, wenn die betriebene Forderung den Betrag von fünfzigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107704Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008