RS OGH 1997/7/23 7Ob93/97w, 3Ob102/98s

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

EO §402 Abs1
ZPO §528 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wurde der Widerspruch des Drittschuldners gegen eine Einstweilige Verfügung von der ersten Instanz zurückgewiesen und diese Entscheidung von der zweiten Instanz bestätigt, ist das Verfahren nicht von § 402 Abs 1 EO erfaßt und es gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107988

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00093_97W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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