TE OGH 1997/5/13 5Ob149/97s

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin "S*****, vertreten durch Dr.Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ilana H*****, 2.) Ruth M*****, 3.) Dipl.Ing.Dr.Daniel R*****, alle vertreten durch T.V.T. Immobilien-, Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hohenauergasse 7, 1190 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. Februar 1997, GZ 40 R 32/97w-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.Dezember 1996, GZ 45 Msch 119/96b-4, ersatzlos aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin "S*****, vertreten durch Dr.Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ilana H*****, 2.) Ruth M*****, 3.) Dipl.Ing.Dr.Daniel R*****, alle vertreten durch T.V.T. Immobilien-, Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hohenauergasse 7, 1190 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. Februar 1997, GZ 40 R 32/97w-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.Dezember 1996, GZ 45 Msch 119/96b-4, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug der Antragstellerin den Erlag eines Sachverständigenkostenvorschusses von S 20.000,-- binnen 3 Wochen auf und sprach aus, "es werde die weitere Vorgangsweise erörtert; sollte der Kostenvorschuß bis 31.12.1996 nicht bei Gericht erliegen, so werde der Akt aus dem Register gestrichen".

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß über Rekurs der Antragstellerin ersatzlos auf.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem zwar die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes gebilligt, jedoch eine andere Begründung bezüglich der weiteren Vorgangsweise des Erstgerichtes begehrt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO, der gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn er die Gebühren der Sachverständigen betrifft.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO, der gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn er die Gebühren der Sachverständigen betrifft.

Auch der Auftrag zum Erlag eines Sachverständigengebührenvorschusses ist eine Entscheidung "über Gebühren der Sachverständigen" (MGA JN ZPO14 § 528 ZPO/E 65).Auch der Auftrag zum Erlag eines Sachverständigengebührenvorschusses ist eine Entscheidung "über Gebühren der Sachverständigen" (MGA JN ZPO14 Paragraph 528, ZPO/E 65).

Der Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof in die Lage versetzt wäre, sich mit der Stichhältigkeit der vom Rekursgericht gegebenen Begründung auseinander zu setzten.

Bemerkt wird, daß die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes auch die darin ausgedrückte beabsichtigte weitere Vorgangsweise des Erstgerichtes betrifft, sodaß auch unter diesem Gesichtspunkt eine allfällige Beschwer der Antragstellerin nicht gegeben sein kann.

Anmerkung

E46175 05A01497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00149.97S.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19970513_OGH0002_0050OB00149_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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