Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl J*****, vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Juliane S*****, vertreten durch Dr.Friedrich Wilhelm Martin, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8.Jänner 1997, GZ 3 R 297/96b-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 5.Juli 1996, GZ 3 C 1010/95v-20, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft in F*****, auf der zwei bewohnbare Häuser stehen. Die Liegenschaft wurde ihr 1972 von ihrem Vater im Rahmen eines Übergabsvertrages übertragen. Sie selbst bewohnt das Haus F***** Nr.5. Die Kläger ist ihr unehelicher Sohn. Er zog mit seiner Ehefrau im Jahr 1984 in das Haus F***** Nr.4 ein und tätigte in den folgenden Jahren etliche Investitionen. Als die Beklagte die Liegenschaft von ihrem Vater erhielt, äußerte dieser den Wunsch, daß der Kläger die Liegenschaft einmal bekommen solle. Auf die Frage des Klägers, ob er das Haus später einmal übereignet erhalten werde, antwortete die Beklagte, daß er es haben könne, daß er sich ihr gegenüber aber anständig benehmen müsse. In der Folge kam es insbesondere deshalb, weil sich die Ehefrau des Klägers und die Beklagte nicht vertrugen, zu Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen, weshalb die Beklagte mit Übergabsvertrag vom 20.11.1986 die Liegenschaft an ihren ehelichen Sohn Franz S***** übertrug. Dieser Übergabsvertrag wurde im November 1989 verbüchert. Da in der Folge die Gefahr der zwangsweisen Verwertung der Liegenschaft drohte, schenkte Franz S***** die Liegenschaft mit Notariatsakt vom 17.5.1993 wiederum der Beklagten.
Der Kläger wohnte bis 1995 auf der Liegenschaft. Er wußte, daß Franz S***** zwischenzeitig Eigentümer der Liegenschaft war, weil ihm dies die Beklagte anläßlich einer Auseinandersetzung mitteilte.
Auf Grund der Nutzflächen und des Ausstattungszustandes des Hauses im Zeitpunkt des Einzuges des Klägers wäre ein Mietzins von S 700,- zu erzielen gewesen.
Der Kläger begehrte S 75.000,- als Ersatz seiner Investitionen. Er habe das zunächst unbewohnbare Haus adaptiert, weil ihn die Beklagte aufgefordert habe, das Haus herzurichten, weil er es ohnehin einmal erhalten werde. Er habe in den Jahren 1984 bis Jänner 1989 Arbeits- und Materialleistungen von insgesamt S 246.077,62 aufgewendet, die eine den Klagsbetrag übersteigende Wertsteigerung bewirkt hätten.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und wendete "einen Mietzins bzw ein Nutzungsentgelt" von S 360.000,- (S 3.000,- pro Monat für 10 Jahre) aufrechnungs- weise ein. In der Folge behauptete sie, der Kläger habe sich bereit erklärt, zur Abdeckung allfälliger Ansprüche der Beklagten verschiedene Hilfsdienste und landwirtschaftliche Arbeiten zu leisten, woran er sich auch 2 Jahre gehalten habe. In der Folge habe er aber keine derartigen Arbeiten mehr verrichtet. Er habe sich durch das kostenlose Wohnen im Haus einen monatlichen Mietzins von S 1.000,- bis S 1.200,- erspart, woraus sich ein angemessenes Benützungsentgelt zumindest in Höhe der Klageforderung ergebe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei durch die Investitionen des Klägers am Haus schon deshalb nicht bereichert, weil sie die Liegenschaft einem anderen Sohn übereignet habe. Im übrigen liege die infolge des kostenlosen Wohnens eingetretene Eigenersparnis des Klägers über dem von ihm eingeklagten Betrag. Überdies könne die Klägerin die Liegenschaft jederzeit dem Kläger übertragen, weil sie nunmehr wieder Eigentümerin sei, so daß das Klagebegehren nicht fällig sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Kondiktionsanspruch des Klägers bestehe dem Grunde nach zu Recht. Die Beklagte habe nichts dagegen gehabt, daß der Kläger das Haus hergerichtet habe. Sie habe auch gesagt, daß er das Haus später einmal erhalten werde. Sie habe somit die Leistung des Klägers bewußt für ihre Zwecke in Anspruch genommen, und es sei für sie offensichtlich erkennbar gewesen, daß der Kläger die Leistungen in Erwartung einer Übereignung nicht unentgeltlich erbracht habe. Der Anspruch setze nicht die Fälligkeit der erwarteten Gegenleistung voraus. Es genüge, wenn sich die Erwartung nicht erfülle, wovon hier auf Grund der Übertragung der Liegenschaft an einen anderen Sohn und der mangelnden Bereitschaft der Klägerin, nunmehr nach Rückerhalt der Liegenschaft das Eigentum auf den Kläger zu übertragen, auszugehen sei. Der Bereicherungsanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte als bücherliche Eigentümerin grundsätzlich für die bis 1989 erbrachten Leistungen zu. Sollte er jedoch bereits davor Kenntnis vom Übergabsvertrag an den Halbbruder und somit von der Unmöglichkeit des zu verwirklichenden Zweckes erlangt haben, stünde ihm für die nach Kenntnisnahme des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen die condictio causa data non secuta nicht zu. Ab diesem Zeitpunkt wäre er vielmehr als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien den Zeitpunkt zu erörtern haben, zu dem der Kläger vom Übergabsvertrag vom 20.11.1986 Kenntnis erlangt habe, und es werde entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Es werde weiters die Beklagte zu einer einheitlichen und widerspruchsfreien Bezifferung ihrer Gegenforderung anzuleiten und Ausmaß sowie Wert der vom Kläger in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen zu erötern und festzustellen habe. Es seien Feststellungen über die Höhe sowohl der Klagsforderung als auch der Gegenforderung zu treffen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bei Investitionen in ein Haus der grundbücherliche Eigentümer Bereicherungsschuldner sei, sowie ob die Rückforderung wegen Nichteintritt des erwarteten Erfolges ausgeschlossen sei, wenn dem Leistenden die Unerreichbarkeit des Zieles von vornherein (bzw im Zuge der getätigten Investition) bekannt geworden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist jedoch ungeachtet dieses Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 519 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist jedoch ungeachtet dieses Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Sowohl die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Beklagte bis zur grundbücherlichen Durchführung des Übergabsvertrages an ihren Sohn Franz S***** als Bereicherungsschuldnerin anzusehen sei als auch jene, daß der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nur jene Investitionen des Klägers umfassen könne, die er in Unkenntnis des Übergabsvertrages getätigt habe, wird im Rekursverfahren nicht substantiell bekämpft. Unberührt bleiben auch die Erwägungen des Gerichtes zweiter Instanz zum Inhalt des Bereicherungsanspruches. Der Rekurs der Beklagten wiederholt vielmehr ihren Prozeßstand und deponiert, daß die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes richtig seien. In der Rekursbeantwortung wird im wesentlichen den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz beigepflichtet.
Bei der Lösung jener Rechtsfragen, die von den Rechtsmittelschriften aufgezeigt werden, ist das Rekursgericht der von ihm umfassend dargestellten Rechtsprechung zur grundsätzlichen Anwendung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges gefolgt (vgl insbesondere 3 Ob 556/90 mwN). Dementsprechend zeigte das Gericht zweiter Instanz Verfahrens- und insbesondere Feststellungsmängel des Erstgerichtes auf.Bei der Lösung jener Rechtsfragen, die von den Rechtsmittelschriften aufgezeigt werden, ist das Rekursgericht der von ihm umfassend dargestellten Rechtsprechung zur grundsätzlichen Anwendung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges gefolgt vergleiche insbesondere 3 Ob 556/90 mwN). Dementsprechend zeigte das Gericht zweiter Instanz Verfahrens- und insbesondere Feststellungsmängel des Erstgerichtes auf.
Hat das Gericht zweiter Instanz an sich zu Recht ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs zulässig sei - hier nämlich vor allem insoweit, daß keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob die Beklagte auch nach Abschluß des Übergabsvertrages mit Franz S***** bis zu dessen Verbücherung erst etwa drei Jahre später als Leistungsempfängerin anzusehen sei -, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruches der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (4 Ob 604/95).
Dem Kläger waren gemäß §§ 41 und 50 ZPO Kosten für seine Rekursbeantwortung zuzuerkennen, weil er auf diesen Umstand hingewiesen hat.Dem Kläger waren gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO Kosten für seine Rekursbeantwortung zuzuerkennen, weil er auf diesen Umstand hingewiesen hat.
Anmerkung
E46783 07A00987European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00098.97F.0625.000Dokumentnummer
JJT_19970625_OGH0002_0070OB00098_97F0000_000