Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tibor B*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen 76.582,20 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16.September 1996, GZ 14 R 21/96b-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 10.Oktober 1995, GZ 1 Cg 5/95d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger gelangte 1991 als Asylwerber nach Österreich und war zufolge § 64 Abs 5 KFG 1967 berechtigt, bis 20.September 1992 in Österreich Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ zu lenken. Am 19.Juni 1992 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für die Gruppe „B“ (gemeint war der „Führerscheinaustausch“ nach § 64 Abs 6 KFG 1967, BGBl 1967/267, idF der 2.KFG-Novelle BGBl 1974/286) aufgrund seiner in Jugoslawien ausgestellten Lenkerberechtigung Nr SV 00066143 unter deren Vorlage im Original. Die von der Bezirkshauptmannschaft veranlaßte Überprüfung der Echtheit dieser ausländischen Lenkerberechtigung durch die kriminaltechnische Untersuchungsstelle der zuständigen Sicherheitsdirektion ergab am 29.September 1992 eine Fälschung, weil sämtliche Eintragungen der Ausfüllschriften durch eine gezielte chemisch-mechanische Rasur entfernt und durch die nunmehr lesbaren Eintragungen ersetzt worden waren. Die ursprünglichen Eintragungen wurden nur teilweise sichtbar gemacht; hiebei konnte eine unterschiedliche Typographie der ursprünglichen Ausfüllschrift gegenüber den nunmehr sichtbaren Eintragungen wahrgenommen werden. Am 8.Oktober 1992 erklärte der anläßlich einer persönlichen Vorsprache mit diesem Untersuchungsergebnis konfrontierte Kläger, in Jugoslawien den Führerschein ordnungsgemäß „gemacht“ zu haben; er werde Beweise dafür erbringen, daß die von ihm vorgelegte und untersuchte Urkunde keine Fälschung sei. Da der Kläger indes in der Folge keine weiteren Beweise vorlegte, wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23.Oktober 1992 ab.Der Kläger gelangte 1991 als Asylwerber nach Österreich und war zufolge Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 berechtigt, bis 20.September 1992 in Österreich Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ zu lenken. Am 19.Juni 1992 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für die Gruppe „B“ (gemeint war der „Führerscheinaustausch“ nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967, BGBl 1967/267, in der Fassung der 2.KFG-Novelle BGBl 1974/286) aufgrund seiner in Jugoslawien ausgestellten Lenkerberechtigung Nr SV 00066143 unter deren Vorlage im Original. Die von der Bezirkshauptmannschaft veranlaßte Überprüfung der Echtheit dieser ausländischen Lenkerberechtigung durch die kriminaltechnische Untersuchungsstelle der zuständigen Sicherheitsdirektion ergab am 29.September 1992 eine Fälschung, weil sämtliche Eintragungen der Ausfüllschriften durch eine gezielte chemisch-mechanische Rasur entfernt und durch die nunmehr lesbaren Eintragungen ersetzt worden waren. Die ursprünglichen Eintragungen wurden nur teilweise sichtbar gemacht; hiebei konnte eine unterschiedliche Typographie der ursprünglichen Ausfüllschrift gegenüber den nunmehr sichtbaren Eintragungen wahrgenommen werden. Am 8.Oktober 1992 erklärte der anläßlich einer persönlichen Vorsprache mit diesem Untersuchungsergebnis konfrontierte Kläger, in Jugoslawien den Führerschein ordnungsgemäß „gemacht“ zu haben; er werde Beweise dafür erbringen, daß die von ihm vorgelegte und untersuchte Urkunde keine Fälschung sei. Da der Kläger indes in der Folge keine weiteren Beweise vorlegte, wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23.Oktober 1992 ab.
Dagegen erhob der Kläger Berufung und legte im Rechtsmittelverfahren am 7.Jänner 1993 zwei Urkunden vor, nämlich a) eine Bestätigung der Polizeistation Mali Idjos (auch Mali Idos) vom 10.November 1992, daß dem Kläger am 22.Juni 1984 die Lenkerberechtigung Registerzahl 2744, Seriennummer SV 00066143, der Kategorie „B“ mit Gültigkeit bis 22.Juni 1994 ausgestellt worden sei, und b) eine Bescheinigung der Polizeistation Backa Topola, Ortskanzlei Mali Idjos, vom 12.November 1992 folgenden Inhalts:
„Auf Verlangen ... (Kläger) aus Mali Idjos, Straße Nikola Tesla 18, wird aufgrund des Artikels 171 des Gesetze über die allgemeine Verwaltung (Amtsblatt der SPJ 47/86) von der Milizstation Mali Idjos folgende
Bescheinigung
ausgestellt:
... (Kläger), geboren am 08.10.1962 in Mali Idjos, wohnhaft in Mali Idjos, Straße Nikola Tesla 18, wurde von der Milizstation der Führerschein der Kategorie „B“ am 22.6.1984, mit der Gültigkeit bis 22.6.1994 ausgestellt. Registerzahl 2744.... Diese Angaben entsprechen der Tatsache. Dem Genannten wurde auch ein Duplikat des Führerscheines unter der gleichen Nummer mit der Gültigkeit bis 22.6.1994 ausgestellt, der aber von den österreichischen Stellen eingezogen wurde. Darauf wurde neuerdings ein Duplikat des Führerscheines unter der gleichen Registerzahl mit der Gültigkeit bis 23.7.2003 ausgestellt. Diese Bescheinigung über die Ausstellung der Duplikate soll als Beweis dienen, daß der Führerschein nicht falsifiziert ist - Zahl SV 00066143 - sowie der Regelung der Führerscheinfrage in Österreich dienen und kann für andere Zwecke nicht gebraucht werden. Die Taxe von 300.000,- Dinar wurde entrichtet.
Kommandant der Miliz: ...“
Der zuständige Landeshauptmann gab mit Bescheid vom 22.Juni 1993 der Berufung des Klägers mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, Gegenstand des Verfahrens sei nur der vom Kläger vorgelegte Originalführerschein gewesen, der eine Fälschung darstelle. Das Gutachten könnte nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beruhendes Gutachten bekämpft werden. Die im Rechtsmittelverfahren vom Kläger nachgereichten Urkunden könnten daran nichts ändern, das Duplikat sei auf Grund des alten, verfälschten Führerscheins ausgestellt worden; ein solches Duplikat mache eine gefälschte und ungültige Lenkerberechtigung nicht zu einer gültigen, auch wenn das Duplikat nicht gefälscht und von der Behörde ausgestellt sei; das beigebrachte Duplikat werde nicht anerkannt, weil die Originallenkerberechtigung als Fälschung weiterhin ungültig bleibe.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 23.November 1993, Zl. 93/11/0151-5 (veröffentlicht in ZVR 1995/72 = ZfVB 1995, 2/560), infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, sprach dem Kläger Aufwandersatz von 11.420 S zu und begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
„Zunächst ist festzuhalten, daß § 64 Abs 6 KFG 1967 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung an den „Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung“ vorsieht. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, daß er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Wichtigstes Mittel für einen solchen Nachweis wird regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von den ausländischen Kraftfahrbehörden ausgestellte Urkunde, sein. Der Nachweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Richtigkeit der Behauptung, Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung zu sein, zu belegen. Wenn ... davon auszugehen ist, daß der vorgelegte Führerschein gefälscht ist, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkerberechtigung auf andere Weise zu erbringen.„Zunächst ist festzuhalten, daß Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung an den „Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung“ vorsieht. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, daß er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Wichtigstes Mittel für einen solchen Nachweis wird regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von den ausländischen Kraftfahrbehörden ausgestellte Urkunde, sein. Der Nachweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Richtigkeit der Behauptung, Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung zu sein, zu belegen. Wenn ... davon auszugehen ist, daß der vorgelegte Führerschein gefälscht ist, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkerberechtigung auf andere Weise zu erbringen.
Der ... (Kläger) hat aber vor allem einen Duplikatführerschein der Stelle, die den angeblich gefälschten Führerschein ausgestellt hat, sowie zwei Bestätigungen (vom 10. und vom 12.November 1992) vorgelegt, wonach der ... (Kläger) im Jahre 1984 einen Führerschein betreffend Kraftfahrzeuge der Gruppe B mit einer bestimmten Seriennummer (die mit der des angeblich gefälschten Führerscheines übereinstimmt) erhalten hat. Bei dieser Beweislage hätte die belangte Behörde den Antrag des ... (Klägers) nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Es lagen ihr zwei Bestätigungen darüber, daß dem ... (Kläger) die von ihm behauptete Lenkerberechtigung erteilt worden ist, und ein Duplikatführerschein vor. Angesichts dieser Unterlagen tritt die Frage, ob an dem Originalführerschein Änderungen vorgenommen worden sind, in den Hintergrund. Maßgebend ist ... , ob der ... (Kläger) im Besitze einer entsprechenden ausländischen Lenkerberechtigung ist. Wenn ein Antragsteller überhaupt keinen Originalführerschein vorlegen kann, wären Unterlagen wie die vorgelegten durchaus geeignet, den Besitz der Lenkerberechtigung nachzuweisen. Bemerkt wird, daß auch bei der Ausstellung eines österreichischen Duplikatführerscheines der aufrechte Bestand der Lenkerberechtigung Voraussetzung ist.
Wenn die belangte Behörde auch auf Grund der vom ... (Kläger) vorgelegten Unterlagen Zweifel daran hatte, daß er eine ausländische Lenkerberechtigung besitzt, so hätte sie den Versuch unternehmen müssen, sich - allenfalls unter Hinweis auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen - mit den in Frage kommenden ausländischen Dienststellen in Verbindung zu setzen, um die Richtigkeit der Behauptung des ... (Klägers) überprüfen zu können. Die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, das in Rede stehende Gutachten enthebe die Behörde von der Verpflichtung zu einer Auseinandersetzung mit den vom ... (Kläger) vorgelegten Bestätigungen, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.“Wenn die belangte Behörde auch auf Grund der vom ... (Kläger) vorgelegten Unterlagen Zweifel daran hatte, daß er eine ausländische Lenkerberechtigung besitzt, so hätte sie den Versuch unternehmen müssen, sich - allenfalls unter Hinweis auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen - mit den in Frage kommenden ausländischen Dienststellen in Verbindung zu setzen, um die Richtigkeit der Behauptung des ... (Klägers) überprüfen zu können. Die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, das in Rede stehende Gutachten enthebe die Behörde von der Verpflichtung zu einer Auseinandersetzung mit den vom ... (Kläger) vorgelegten Bestätigungen, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.“
Daraufhin hob der zuständige Landeshauptmann den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 23.Februar 1994 auf und erteilte dem Kläger die - nun offenbar unbefristete - österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ aufgrund seiner in Jugoslawien ausgestellten Lenkerberechtigung.
Ab Dezember 1992 wurde der Kläger wiederholt wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung bestraft. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 7.August 1995 wurde gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, weil er zweimal wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs 1 und § 134 Abs 1 KFG 1967 bestraft worden sei.Ab Dezember 1992 wurde der Kläger wiederholt wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung bestraft. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 7.August 1995 wurde gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, weil er zweimal wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 bestraft worden sei.
Der Kläger begehrte mit seiner Amtshaftungsklage vom beklagten Rechtsträger den Ersatz seines mit 76.582,20 S sA bezifferten Schadens (58.606,90 S an nicht refundierten Rechtsanwaltskosten nach den AHR im Führerscheinaustauschverfahren, 11.975,70 S an Kosten der Verwaltungsstrafverfahren für Abstrafungen des Klägers wegen Lenkens seines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung sowie 6.000 S an zu Unrecht auferlegten und bisher nicht rückvergüteten Verwaltungsstrafen) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, die der Kläger in Hinkunft aus der unvertretbaren Verweigerung der Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ auf Grund seines in Jugoslawien ausgestellten Führerscheins durch die Bezirkshauptmannschaft ... und den Landeshauptmann für ... erleide. Er trug dazu im wesentlichen vor, ihm sei in unvertretbarer Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins verweigert worden. Bis zur Erteilung der österreichischen Lenkerberechtigung sei er zur Erreichung seines Arbeitsplatzes in Wien genötigt gewesen, seinen Pkw ohne eine solche Lenkerberechtigung zu lenken. Dafür sei er wiederholt bestraft worden. Zum Teil habe er in diesen Strafverfahren eine Einstellung, zum Teil eine Herabsetzung der Strafe erlangt. Durch die ihm auferlegten Strafen und die Kosten eines Rechtsanwalts in diesen Verwaltungsstrafverfahren sei ihm ein weiterer Schaden entstanden. Aufgrund der Verwaltungsstrafen sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet worden, das zum Verlust seines Arbeitsplatzes führe. Der dadurch zu erwartende Einkommensverlust sei gleichfalls durch die groben Verfahrensmängel bei der Verweigerung der österreichischen Lenkerberechtigung verschuldet worden und rechtfertige daher ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte ein Verschulden von Organen der Bezirkshauptmannschaft, bejahte indes ein solches des „Amtes der ... Landesregierung“ (gemeint: des Landeshauptmanns für ...), weil der Kläger weitere Nachweise vorgelegt habe, aufgrund deren die Ausstellung der Lenkerberechtigung nicht mehr hätte verweigert werden dürfen. Für seine VwGH-Beschwerde habe der Kläger aber bereits Kosten zuerkannt bekommen. Darüber hinaus stünden ihm Kosten des Führerscheinaustauschverfahrens nicht zu. Die Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung beruhten auf dem freien Entschluß des Klägers; die Zurechnung solcher Schadensfolgen sei nicht gerechtfertigt. Daran scheitere auch das Feststellungsbegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil wegen Vertretbarkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns und ließ die ordentliche Revision wegen der - seiner Ansicht nach - erheblichen Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, inwieweit die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Verletzung der Verfahrensgesetze noch eine vertretbare Anwendung der Rechtsvorschriften darstelle.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil wegen Vertretbarkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns und ließ die ordentliche Revision wegen der - seiner Ansicht nach - erheblichen Frage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, inwieweit die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Verletzung der Verfahrensgesetze noch eine vertretbare Anwendung der Rechtsvorschriften darstelle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94, 1 Ob 42/95 ua; Kodek in Rechberger, § 508a ZPO Rz 1).Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94, 1 Ob 42/95 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 508 a, ZPO Rz 1).
Im vorliegenden Amtshaftungsverfahren steht zufolge § 11 Abs 1 AHG für das Amtshaftungsgericht bindend fest (vgl dazu SZ 68/191 mwN), daß der zuständige Landeshauptmann seinen Berufungsbescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften mit einer Rechtswidrigkeit belastete, der zur Aufhebung des Bescheids gemäß § 42 VwGG führte. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungs- gerichtshofs entzieht sich somit einer Überprüfung durch das Amtshaftungsgericht, das aber sowohl die Kausalität als auch das Verschulden (Vertretbarkeit der unrichtigen Rechtsanwendung) des Organs des Rechtsträgers selbständig zu prüfen hat (SZ 55/81, SZ 60/177, SZ 68/191 uva; Schragel, AHG2 Rz 270). Die Frage der Kausalität ist nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts zu beantworten (Mader in Schwimann2, § 1 AHG Rz 44).Im vorliegenden Amtshaftungsverfahren steht zufolge Paragraph 11, Absatz eins, AHG für das Amtshaftungsgericht bindend fest vergleiche dazu SZ 68/191 mwN), daß der zuständige Landeshauptmann seinen Berufungsbescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften mit einer Rechtswidrigkeit belastete, der zur Aufhebung des Bescheids gemäß Paragraph 42, VwGG führte. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungs- gerichtshofs entzieht sich somit einer Überprüfung durch das Amtshaftungsgericht, das aber sowohl die Kausalität als auch das Verschulden (Vertretbarkeit der unrichtigen Rechtsanwendung) des Organs des Rechtsträgers selbständig zu prüfen hat (SZ 55/81, SZ 60/177, SZ 68/191 uva; Schragel, AHG2 Rz 270). Die Frage der Kausalität ist nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts zu beantworten (Mader in Schwimann2, Paragraph eins, AHG Rz 44).
Die Kosten anwaltlichen Beistands für seine VwGH-Beschwerde im Führerscheinaustauschverfahren nach § 64 Abs 6 KFG 1967 wurden dem Kläger bereits vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt. Sein weiteres Zahlungsbegehren betrifft einerseits Kosten anwaltlicher Vertretung in diesem Verwaltungsverfahren erster Instanz sowie für die Berufung selbst und einzelne Schriftsätze im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren; auf dieser Kosten erstreckt sich die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht: Diese Kosten liefen ausschließlich deshalb auf, weil der Kläger eine verfälschte (§ 223 StGB) befristete ausländische Lenkerberechtigung in Österreich „umschreiben“ lassen wollte und trotz seiner Erklärung weitere Beweise dafür, tatsächlich Inhaber einer gültigen ausländischen Lenkerberechtigung der Gruppe „B“ zu sein, nicht vorlegte. Bis zur Vorlage weiterer Beweisurkunden im Berufungsverfahren kann jedenfalls von einem schuldhaften Verhalten der Verwaltungsbehörden, namentlich der erster Instanz, nicht gesprochen werden: Daß im Anwendungsbereich des § 64 Abs 6 KFG 1967 verfälschte und nicht verfälschte Lenkerberechtigungen nicht gleich zu behandeln sind, liegt auf der Hand, wie sich schon aus der Diktion des Gesetzes: „Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ...“ (erster Satz) ergibt. Die Bestimmungen der §§ 64 ff KFG 1967 über die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB; sie wollen ganz allgemein den Gefahren des Straßenverkehrs, die durch unfähige und ungeeignete Lenker hervorgerufen werden, vorbeugen (EvBl 1982/51 = ZVR 1982/337; 1 Ob 6/96 ua); ihre gesetzwidrige Nichtanwendung kann, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (EvBl 1982/51), auch Amtshaftungsansprüche zur Folge haben. Daher durfte die Verwaltungsbehörde erster Instanz in zumindest vertretbarer Weise davon ausgehen, daß der Kläger nicht im Besitz einer gültigen ausländischen Lenkerberechtigung ist. Noch in der Revision wird nicht schlüssig gemacht, wie es zur Verfälschung der ausländischen Lenkerberechtigung des Klägers gekommen ist oder zumindest gekommen sein könnte.Die Kosten anwaltlichen Beistands für seine VwGH-Beschwerde im Führerscheinaustauschverfahren nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 wurden dem Kläger bereits vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt. Sein weiteres Zahlungsbegehren betrifft einerseits Kosten anwaltlicher Vertretung in diesem Verwaltungsverfahren erster Instanz sowie für die Berufung selbst und einzelne Schriftsätze im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren; auf dieser Kosten erstreckt sich die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht: Diese Kosten liefen ausschließlich deshalb auf, weil der Kläger eine verfälschte (Paragraph 223, StGB) befristete ausländische Lenkerberechtigung in Österreich „umschreiben“ lassen wollte und trotz seiner Erklärung weitere Beweise dafür, tatsächlich Inhaber einer gültigen ausländischen Lenkerberechtigung der Gruppe „B“ zu sein, nicht vorlegte. Bis zur Vorlage weiterer Beweisurkunden im Berufungsverfahren kann jedenfalls von einem schuldhaften Verhalten der Verwaltungsbehörden, namentlich der erster Instanz, nicht gesprochen werden: Daß im Anwendungsbereich des Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 verfälschte und nicht verfälschte Lenkerberechtigungen nicht gleich zu behandeln sind, liegt auf der Hand, wie sich schon aus der Diktion des Gesetzes: „Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ...“ (erster Satz) ergibt. Die Bestimmungen der Paragraphen 64, ff KFG 1967 über die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB; sie wollen ganz allgemein den Gefahren des Straßenverkehrs, die durch unfähige und ungeeignete Lenker hervorgerufen werden, vorbeugen (EvBl 1982/51 = ZVR 1982/337; 1 Ob 6/96 ua); ihre gesetzwidrige Nichtanwendung kann, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (EvBl 1982/51), auch Amtshaftungsansprüche zur Folge haben. Daher durfte die Verwaltungsbehörde erster Instanz in zumindest vertretbarer Weise davon ausgehen, daß der Kläger nicht im Besitz einer gültigen ausländischen Lenkerberechtigung ist. Noch in der Revision wird nicht schlüssig gemacht, wie es zur Verfälschung der ausländischen Lenkerberechtigung des Klägers gekommen ist oder zumindest gekommen sein könnte.
Die Kosten rechtsanwaltlicher Vertretung in den von der Verwaltungsbehörde gegen den Kläger wegen Fahrens ohne gültige Lenkerberechtigung in der Zeit zwischen dem ablehnenden und dem dem Antrag des Klägers auf „Führerscheinaustausch“ stattgebenden Bescheid des zuständigen Landeshauptmanns abgeführten Verwaltungsstrafverfahren sowie die vom Kläger bezahlten Verwaltungsstrafen sind keine Schäden, die adäquat kausal auf den rechtswidrigen Berufungsbescheid zurückgeführt werden könnten: Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie - die die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt - ist ein Schaden adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde, wenn also ein Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 54/108, SZ 68/191 uva; Schragel aaO Rz 165; Harrer in Schwimann2, § 1295 ABGB Rz 8 mwN). Bei der maßgebenden objektiven Beurteilung kann die generelle Eignung der Ursache (hier das rechtswidrigen Berufungsbescheids mit dem der „Führerscheinaustausch“ verweigert wurde), für den hier geltend gemachten Schaden (Strafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung) herbeizuführen, durchaus nicht von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden (Harrer aaO § 1295 ABGB Rz 8), kann doch angenommen werden, daß sich ein durchschnittlich gesetzestreuer österreichischer Staatsbürger ebenso wie ein hier aufhältiger fremder Staatsangehöriger auch an eine als rechtswidrig empfundene behördliche Entscheidung bis zu deren auf rechtlich einwandfreie Art erwirkte Beseitigung gebunden fühlen: Nach der Rechtsordnung bindet auch der rechtswidrige Bescheid bis zu seiner Aufhebung seinen Adressaten. Nach stRspr (SZ 67/55 mwN) ist die Zurechnung einer Schadensfolge dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht mehr herausgeforderten Entschluß des Verletzten beruht. Von einer solchen Herausforderung des freien Entschlusses des Klägers, trotz fehlender Lenkerberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rede sein.Die Kosten rechtsanwaltlicher Vertretung in den von der Verwaltungsbehörde gegen den Kläger wegen Fahrens ohne gültige Lenkerberechtigung in der Zeit zwischen dem ablehnenden und dem dem Antrag des Klägers auf „Führerscheinaustausch“ stattgebenden Bescheid des zuständigen Landeshauptmanns abgeführten Verwaltungsstrafverfahren sowie die vom Kläger bezahlten Verwaltungsstrafen sind keine Schäden, die adäquat kausal auf den rechtswidrigen Berufungsbescheid zurückgeführt werden könnten: Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie - die die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt - ist ein Schaden adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde, wenn also ein Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 54/108, SZ 68/191 uva; Schragel aaO Rz 165; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1295, ABGB Rz 8 mwN). Bei der maßgebenden objektiven Beurteilung kann die generelle Eignung der Ursache (hier das rechtswidrigen Berufungsbescheids mit dem der „Führerscheinaustausch“ verweigert wurde), für den hier geltend gemachten Schaden (Strafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung) herbeizuführen, durchaus nicht von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden (Harrer aaO Paragraph 1295, ABGB Rz 8), kann doch angenommen werden, daß sich ein durchschnittlich gesetzestreuer österreichischer Staatsbürger ebenso wie ein hier aufhältiger fremder Staatsangehöriger auch an eine als rechtswidrig empfundene behördliche Entscheidung bis zu deren auf rechtlich einwandfreie Art erwirkte Beseitigung gebunden fühlen: Nach der Rechtsordnung bindet auch der rechtswidrige Bescheid bis zu seiner Aufhebung seinen Adressaten. Nach stRspr (SZ 67/55 mwN) ist die Zurechnung einer Schadensfolge dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht mehr herausgeforderten Entschluß des Verletzten beruht. Von einer solchen Herausforderung des freien Entschlusses des Klägers, trotz fehlender Lenkerberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rede sein.
Nach dem der Entscheidung 1 Ob 14/94 = SZ 67/55 zugrunde liegenden Sachverhalt lenkte der Kläger in der Zeit zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit eines erstinstanzlichen Bescheids, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden war, und der Zustellung des (stattgebenden) Berufungsbescheids Kraftfahrzeuge, obwohl seiner Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt und der Bescheid daher schon mit dessen Zustellung wirksam geworden war. Der erkennende Senat vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, zwischen den geltend gemachten Vertretungskosten in einem Verwaltungsstrafverfahren und dem Entziehungsbescheid bestehe kein rechtlich anzuerkennender ursächlicher Zusammenhang, weil das rechtswidrige Verhalten von Organen des Rechtsträgers keinen Einfluß auf den freien Willensentschluß des Amtshaftungsklägers bei der Verübung zur Vornahme seiner Verwaltungsstraftaten genommen habe. Diese Grundsätze haben auch hier zu gelten.
Angesichts des Hinweises in dieser Entscheidung, der Kläger habe nicht einmal vorgebracht, durch besondere Umstände genötigt gewesen zu sein, entgegen dem Bescheid Kraftfahrzeuge zu lenken, führte der in K***** wohnhafte Kläger ins Treffen, er hätte bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seinen Arbeitsplatz in Wien nicht rechtzeitig erreicht, sodaß die Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes und in der Folge der Aufenthaltsgenehmigung für ihn und seine Familie bestanden habe. Somit wäre hier Notstand anzunehmen. Zum Tragen kommt im vorliegenden Fall nicht der bürgerlich-rechtliche Notstandsbegriff des § 1306a ABGB (vgl dazu SZ 61/270 mwN), sondern der öffentlich-rechtliche Notstandsbegriff des Verwaltungsstrafverfahrens, weil durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkerberechtigung nicht in ein Privatrecht eingegriffen, sondern öffentliches Recht verletzt wird. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ... ist. Unter Notstand iSd § 6 VStG wird nach der Rspr des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 89/03/0293); die Verwaltungsübertretung wird zur Abwendung einer dem Täter unmittelbar drohenden Gefahr begangen, die so groß ist, daß sich der Täter in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (VwGH 89/04/0115). Ein Notstand ist aber dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung - wie hier - abgewendet werden soll (VwGH 89/09/0128 unter Hinweis auf VwSlg 6.504A/1964 ua). Der Umstand, daß jemand keine Lenkerberechtigung besitzt, jedoch auf die Benützung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, rechtfertigt damit - worauf schon der Erstrichter zutreffend verwies - nicht auch unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Notstands dessen rechtswidrige Lenkung (VwGH ZVR 1971/195 mwN).Angesichts des Hinweises in dieser Entscheidung, der Kläger habe nicht einmal vorgebracht, durch besondere Umstände genötigt gewesen zu sein, entgegen dem Bescheid Kraftfahrzeuge zu lenken, führte der in K***** wohnhafte Kläger ins Treffen, er hätte bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seinen Arbeitsplatz in Wien nicht rechtzeitig erreicht, sodaß die Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes und in der Folge der Aufenthaltsgenehmigung für ihn und seine Familie bestanden habe. Somit wäre hier Notstand anzunehmen. Zum Tragen kommt im vorliegenden Fall nicht der bürgerlich-rechtliche Notstandsbegriff des Paragraph 1306 a, ABGB vergleiche dazu SZ 61/270 mwN), sondern der öffentlich-rechtliche Notstandsbegriff des Verwaltungsstrafverfahrens, weil durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkerberechtigung nicht in ein Privatrecht eingegriffen, sondern öffentliches Recht verletzt wird. Gemäß Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ... ist. Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG wird nach der Rspr des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 89/03/0293); die Verwaltungsübertretung wird zur Abwendung einer dem Täter unmittelbar drohenden Gefahr begangen, die so groß ist, daß sich der Täter in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (VwGH 89/04/0115). Ein Notstand ist aber dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung - wie hier - abgewendet werden soll (VwGH 89/09/0128 unter Hinweis auf VwSlg 6.504A/1964 ua). Der Umstand, daß jemand keine Lenkerberechtigung besitzt, jedoch auf die Benützung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, rechtfertigt damit - worauf schon der Erstrichter zutreffend verwies - nicht auch unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Notstands dessen rechtswidrige Lenkung (VwGH ZVR 1971/195 mwN).
Aus diesen Erwägungen erweist sich auch das Feststellungsbegehren als nicht gerechtfertigt.
Auf die Vertretbarkeit der berufungsinstanzlichen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren kommt es demnach nicht mehr an. Die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage ist damit nicht präjudiziell und die unzulässige Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der beklagten Partei waren keine Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, weil sie keinen Antrag auf Zurückweisung der Revision stellte. Ihre Revisionsbeantwortung diente somit keiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Auf die Vertretbarkeit der berufungsinstanzlichen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren kommt es demnach nicht mehr an. Die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage ist damit nicht präjudiziell und die unzulässige Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der beklagten Partei waren keine Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, weil sie keinen Antrag auf Zurückweisung der Revision stellte. Ihre Revisionsbeantwortung diente somit keiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Textnummer
E46791European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00016.97B.0624.000Im RIS seit
24.07.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012