RS OGH 2001/1/17 6Nd516/00, 5Nc13/04p, 5Nc12/09y, 6Nc6/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2001
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Norm

ZPO §230a
ZPO §261 Abs6
JN §47

Rechtssatz

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 516/00
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Nd 516/00
  • 5 Nc 13/04p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Nc 13/04p
  • 5 Nc 12/09y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Nc 12/09y
    Beisatz: Voraussetzung für eine Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN ist aber, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben. (T1); Bem: Hier: Noch keine Zustellung des Beschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO an die Parteien. (T2); Bem: Siehe auch RS0118692. (T3)
  • 6 Nc 6/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Nc 6/11a
    Beisatz: Gleiches gilt, wenn sich das Adressatgericht bei einer Überweisung nach § 230a ZPO für unzuständig erklärt, weil es die Zuständigkeit des Erstgerichts für gegeben erachtet, und die Klage rechtskräftig zurückweist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114661

Im RIS seit

16.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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