Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Von der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit bleiben alle Kosten jener Prozesshandlungen ausgenommen, die im vor dem zuständigen Gericht fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache verwertbar sind. Hätte die beklagte Partei vor dem zuständigen Gericht ihrem Vertreter gegenüber nur für den einfachen Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG aufkommen müssen, dann hat die klagende Partei jedenfalls die Differenz zwischen einfachem und doppeltem Einheitssatz als Kosten des Zuständigkeitsstreits zu ersetzen.
Anmerkung
0000051European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000051Dokumentnummer
JJR_19990205_LG00929_00400R00007_99F0000_001