RS OGH 1999/2/5 4R7/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1999
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Norm

ZPO §261 Abs6
RATG §23 Abs5

Rechtssatz

Von der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit bleiben alle Kosten jener Prozesshandlungen ausgenommen, die im vor dem zuständigen Gericht fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache verwertbar sind. Hätte die beklagte Partei vor dem zuständigen Gericht ihrem Vertreter gegenüber nur für den einfachen Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG aufkommen müssen, dann hat die klagende Partei jedenfalls die Differenz zwischen einfachem und doppeltem Einheitssatz als Kosten des Zuständigkeitsstreits zu ersetzen.

Anmerkung

0000051

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000051

Dokumentnummer

JJR_19990205_LG00929_00400R00007_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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