TE OGH 1997/4/14 14R59/97t

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Veröffentlicht am 14.04.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.R***** G *****, wider die beklagte Partei *****, wegen S 135.939,--, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.12.1996, 2 Cg 126/96f-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß

dahin a b g e ä n d e r t , daß er lautet:

"Der Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei aufzutragen, der beklagten Partei die Kosten von S 7.272,60 zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.626,24 (darin S 271,04 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten S 135.939,-- Anwaltshonorar. In der von der Beklagten erstatteten Klagebeantwortung wendet sie die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ein. Mit Beschluß vom 25.11.1996 sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Daraufhin beantragte die Beklagte, den Kläger zur Zahlung der Kosten von S 7.272,60 (Klagebeantwortung und Kostenbestimmungsantrag) zu verpflichten.

Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht diesen Antrag.

In weiterer Folge hob das Erstgericht über Antrag des Klägers den Zurückweisungsbeschluß auf und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Krems.In weiterer Folge hob das Erstgericht über Antrag des Klägers den Zurückweisungsbeschluß auf und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Landesgericht Krems.

Gegen den Kostenbeschluß im Zuständigkeitsstreit richtet sich der Rekurs des Klägers.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 52 Abs 1 ZPO ist in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Da für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip gilt, kann vor einer verfahrensbeendigenden Entscheidung nur dort unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache über einzelne Verfahrenskosten entschieden werden, wo entweder nach dem Verschuldensprinzip (zB §§ 48, 51 Abs 1 ZPO) oder nach dem Verursachungsprinzip (§§ 45, 154, 397 a Abs 4 ZPO), insbesondere bei Zwischenstreitigkeiten, ein Kostenersatz vorgesehen ist (vgl Fasching II 361 ff; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 466).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO ist in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Da für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip gilt, kann vor einer verfahrensbeendigenden Entscheidung nur dort unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache über einzelne Verfahrenskosten entschieden werden, wo entweder nach dem Verschuldensprinzip (zB Paragraphen 48,, 51 Absatz eins, ZPO) oder nach dem Verursachungsprinzip (Paragraphen 45,, 154, 397 a Absatz 4, ZPO), insbesondere bei Zwischenstreitigkeiten, ein Kostenersatz vorgesehen ist vergleiche Fasching römisch II 361 ff; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 466).

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich beim Zurückweisungsbeschluß nicht um eine verfahrensbeendigende Entscheidung im vorstehend beschriebenen Sinn, wenn der Kläger nachträglich einen Überweisungsantrag stellt. Denn durch die ZVN 1983 wurde durch § 230 a ZPO die Möglichkeit des nachträglichen Überweisungsantrags binnen 14 Tagen nach Zustellung des Klagszurückweisungsbeschlusses in den Fällen eröffnet, in denen der Kläger vorher keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Dieser Rechtsbehelf führt dann zur Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung und zur Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Gericht (vgl Fasching, Lehrbuch**2 Rz 225).Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich beim Zurückweisungsbeschluß nicht um eine verfahrensbeendigende Entscheidung im vorstehend beschriebenen Sinn, wenn der Kläger nachträglich einen Überweisungsantrag stellt. Denn durch die ZVN 1983 wurde durch Paragraph 230, a ZPO die Möglichkeit des nachträglichen Überweisungsantrags binnen 14 Tagen nach Zustellung des Klagszurückweisungsbeschlusses in den Fällen eröffnet, in denen der Kläger vorher keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Dieser Rechtsbehelf führt dann zur Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung und zur Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Gericht vergleiche Fasching, Lehrbuch**2 Rz 225).

§ 261 Abs 6 ZPO faßt den Zuständigkeitsstreit als einen solchen Zwischenstreit auf, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist, wenn es den Rekurs über die Kosten des Zuständigkeitsstreites vom sonstigen Rechtsmittelausschluß ausnimmt. Lehre und Rechtsprechung sind daher einhellig der Auffassung, daß auch bei einer Entscheidung nach § 261 Abs 6 ZPO über jene Kosten des die Unzuständigkeitseinrede behandelnden Zwischenstreites abgesondert vom Verfahrensausgang zu entscheiden ist, die durch den Zuständigkeitsstreit zusätzlich entstanden sind. Bei einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO hat das Gericht, an das überwiesen wurde, die bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO zu verwerten und die Verhandlung nicht wie bei Richterwechsel gemäß § 412 ZPO neu durchzuführen (vgl Fasching II 363 u III 219; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 225; JBl 1958, 312 ua). Damit bleiben alle Kosten jener Prozeßhandlungen von der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit ausgenommen, die im vor dem zuständigen Gericht fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache verwertbar sind. Diese Prozeßhandlungen brauchen nämlich nicht wiederholt zu werden; es wird an sie lediglich gemäß § 138 ZPO angeknüpft. Demgemäß sind die Kosten der ersten Tagsatzung auch dann vom Prozeß- ergebnis abhängige Kosten, wenn in ihr die Unzuständigkeitseinrede erhoben wurde (vgl EvBl 1946/285, EvBl 1951/472, EvBl 1953/145 ua). Das gleiche muß für die seit der ZVN 1983 ohne erste Tagsatzung erstattete Klagebeantwortung gelten, auch wenn in ihr die Unzuständigkeitseinrede erhoben wurde (OLG Wien 21.6.1988, 14 R 100/88; ua).Paragraph 261, Absatz 6, ZPO faßt den Zuständigkeitsstreit als einen solchen Zwischenstreit auf, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist, wenn es den Rekurs über die Kosten des Zuständigkeitsstreites vom sonstigen Rechtsmittelausschluß ausnimmt. Lehre und Rechtsprechung sind daher einhellig der Auffassung, daß auch bei einer Entscheidung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO über jene Kosten des die Unzuständigkeitseinrede behandelnden Zwischenstreites abgesondert vom Verfahrensausgang zu entscheiden ist, die durch den Zuständigkeitsstreit zusätzlich entstanden sind. Bei einer Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO hat das Gericht, an das überwiesen wurde, die bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß Paragraph 138, ZPO zu verwerten und die Verhandlung nicht wie bei Richterwechsel gemäß Paragraph 412, ZPO neu durchzuführen vergleiche Fasching römisch II 363 u römisch III 219; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 225; JBl 1958, 312 ua). Damit bleiben alle Kosten jener Prozeßhandlungen von der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit ausgenommen, die im vor dem zuständigen Gericht fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache verwertbar sind. Diese Prozeßhandlungen brauchen nämlich nicht wiederholt zu werden; es wird an sie lediglich gemäß Paragraph 138, ZPO angeknüpft. Demgemäß sind die Kosten der ersten Tagsatzung auch dann vom Prozeß- ergebnis abhängige Kosten, wenn in ihr die Unzuständigkeitseinrede erhoben wurde vergleiche EvBl 1946/285, EvBl 1951/472, EvBl 1953/145 ua). Das gleiche muß für die seit der ZVN 1983 ohne erste Tagsatzung erstattete Klagebeantwortung gelten, auch wenn in ihr die Unzuständigkeitseinrede erhoben wurde (OLG Wien 21.6.1988, 14 R 100/88; ua).

Im vorliegenden Fall ist die Klagebeantwortung vor dem Landesgericht Krems verwertbar. Ausschließlich durch den Zuständigkeitsstreit veranlaßte Kosten sind demnach nicht entstanden.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RAT.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RAT.

Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Anmerkung

EW00180 14R00597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:01400R00059.97T.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19970414_OLG0009_01400R00059_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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