TE OGH 1997/8/27 9ObA207/97z

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Franz N*****, ehemaliger Agenturpartner, ***** wegen S 206.601,34 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.April 1997, GZ 7 Ra 99/97y, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.März 1997, GZ 25 Cga 47/97g-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten S 206.601,34 sA. Sie habe mit ihm am 12.11.1992 ein Belieferungsübereinkommen abgeschlossen, mit dem er es übernommen habe, von der Klägerin angelieferte Treibstoffe als deren selbständiger Handelsagent und von ihr angeliefertes Heizöl sowie von ihr angelieferte Öle, Fette und sonstige Verkaufsartikel als Eigenhändler zu verkaufen. Zu diesem Zweck habe sie dem Beklagten eine Tankstelle in Salzburg "überlassen". Nach ständiger Rechtsprechung liege daher ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, das die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründe. Die örtliche Zuständigkeit sei schriftlich vereinbart worden; überdies habe das Unternehmen der Klägerin seinen Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes. Aus der per 31.8.1996 aufgekündigten Geschäftsverbindung schulde der Kläger - insbesondere für die Lieferung von Treibstoffen - den Klagebetrag.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Nach den Klagebehauptungen liege ein komplexes Vertragsverhältnis vor, das sich aus mehreren Einzelverträgen verschiedener Vertragstypen zusammensetze. Zufolge der Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten sei der Klagegrund weiter dahin zu prüfen, ob der arbeitnehmerähnliche Teil des Vertragsgebildes überhaupt berührt werde. Dies sei nicht der Fall. Nach den von der Klägerin behaupteten Umständen sei von einem Pachtvertrag auszugehen, weshalb unabhängig von der Höhe des Streitwertes die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das von der Klägerin angerufene Rekursgericht diese Entscheidung und wies mit dem Rekurs verbundene, für den Fall der Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung gestellte Überweisungsanträge (an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in eventu an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in eventu an das Bezirksgericht Salzburg) zurück. Ferner sprach es aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging davon aus, daß die Streitsache eine Arbeitsrechtssache sei. Die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung sei aber nicht wirksam, weil nach § 9 ASGG die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit geändert werden könne. Schon deshalb erübrige sich eine Prüfung, ob die sonstigen kompatiblen Gerichtsstände aus dem Titel der Bestandsstreitigkeit zulässig gewesen wären. Ein unterbliebener Überweisungsantrag könne im Rekurs gegen den Zurückweisungsantrag nicht mehr nachgetragen werden.Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das von der Klägerin angerufene Rekursgericht diese Entscheidung und wies mit dem Rekurs verbundene, für den Fall der Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung gestellte Überweisungsanträge (an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in eventu an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in eventu an das Bezirksgericht Salzburg) zurück. Ferner sprach es aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging davon aus, daß die Streitsache eine Arbeitsrechtssache sei. Die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung sei aber nicht wirksam, weil nach Paragraph 9, ASGG die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit geändert werden könne. Schon deshalb erübrige sich eine Prüfung, ob die sonstigen kompatiblen Gerichtsstände aus dem Titel der Bestandsstreitigkeit zulässig gewesen wären. Ein unterbliebener Überweisungsantrag könne im Rekurs gegen den Zurückweisungsantrag nicht mehr nachgetragen werden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihn im Sinne der Stattgebung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurses abzuändern. Hilfsweise wird beantragt, die Zurückweisung der Überweisungsanträge aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, über diese Anträge zu entscheiden. Eventualiter wird die Überweisung der Sache an das Arbeits- und Sozialgericht Salzburg beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, über den gemäß § 11 a Abs 3 Z 1 und 2 ASGG ein Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden hat, ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz entspricht. Daß es sich bei den vom Rekursgericht zurückgewiesenen Überweisungsanträgen um solche nach § 230a ZPO handelt, steht der Zulässigkeit der Bekämpfung des darauf bezogenen Teiles der Rekursentscheidung nicht entgegen, weil der in der zitierten Bestimmung angeordnete Rechtsmittelausschluß für Entscheidungen über solche Anträge dann nicht zum Tragen kommt, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die getroffene Entscheidung nicht vorlagen (RZ 1985/72; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 230a). Gerade das ist aber - wie noch zu zeigen sein wird - hier der Fall.Der Revisionsrekurs, über den gemäß Paragraph 11, a Absatz 3, Ziffer eins und 2 ASGG ein Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden hat, ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz entspricht. Daß es sich bei den vom Rekursgericht zurückgewiesenen Überweisungsanträgen um solche nach Paragraph 230 a, ZPO handelt, steht der Zulässigkeit der Bekämpfung des darauf bezogenen Teiles der Rekursentscheidung nicht entgegen, weil der in der zitierten Bestimmung angeordnete Rechtsmittelausschluß für Entscheidungen über solche Anträge dann nicht zum Tragen kommt, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die getroffene Entscheidung nicht vorlagen (RZ 1985/72; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 230 a,). Gerade das ist aber - wie noch zu zeigen sein wird - hier der Fall.

Der Revisionsrekurs ist auch - iS der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - berechtigt.

Beide Vorinstanzen folgen der (Rechts-)Behauptung der Klägerin, wonach der Beklagte als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Während das Rekursgericht daraus das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache ableitet, erachtet das Erstgericht eine weitere Prüfung des Vertragsverhältnisses als erforderlich und kommt dabei zum Ergebnis, daß der Klagegrund, aus dem das Begehren abgeleitet werde, ein Pachtvertrag sei, der vom arbeitsrechtlichen Teil des Vertragskomplexes nicht berührt werde.

Dem Erstgericht ist zuzubilligen, daß es sich bei Tankstellenverträgen meist um komplexe, im Gesetz nicht typisierte Verträge handelt, die regelmäßig Elemente von freien Dienstverträgen, von Bestandverträgen und ähnlichen Vertragstypen enthalten (siehe dazu die schon vom Erstgericht zitierten E. JBl 1986, 721 und MietSlg 38.138/26). Ist die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag iS §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommen kann, welchen verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen.Dem Erstgericht ist zuzubilligen, daß es sich bei Tankstellenverträgen meist um komplexe, im Gesetz nicht typisierte Verträge handelt, die regelmäßig Elemente von freien Dienstverträgen, von Bestandverträgen und ähnlichen Vertragstypen enthalten (siehe dazu die schon vom Erstgericht zitierten E. JBl 1986, 721 und MietSlg 38.138/26). Ist die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag iS Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins,, 51 Absatz 3, ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommen kann, welchen verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen.

Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung nach § 41 Abs 1 JN ist gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung von den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage auszugehen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (Ris-Justiz 0046236). Grundlage für die Prüfung der Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten sind daher die Klagebehauptungen. Die Behauptung des Klägers, dem Beklagten komme eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu, stellt aber nur ein Rechtsbehauptung dar, die eine inhaltliche Prüfung der maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht ersetzen kann (SZ 62/21).Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 41, Absatz eins, JN ist gemäß Absatz 2, der zitierten Bestimmung von den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage auszugehen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (Ris-Justiz 0046236). Grundlage für die Prüfung der Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten sind daher die Klagebehauptungen. Die Behauptung des Klägers, dem Beklagten komme eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu, stellt aber nur ein Rechtsbehauptung dar, die eine inhaltliche Prüfung der maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht ersetzen kann (SZ 62/21).

Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt die einem "Tankstellenverwalter" ("Tankstellenpächter") eingeräumte Stellung als arbeitnehmerähnlich qualifiziert hat (Arb 6056, 8159; 9466, 9887; EvBl 1964/69; ÖBl 1966, 96). Dabei wurde jedoch in jedem einzelnen Fall die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses geprüft, weil die Frage nach dem Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden kann.

Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist § 51 Abs 3 ASGG. Nach seiner hier in Betracht kommenden Z 2 sind solche Personen den Arbeitnehmern gleichgestellt, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist danach das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und daher die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Sie ist vor allem bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen leistet. Wesentlich ist dabei auch die Fremdbestimmung ihrer Arbeit, welche dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Unternehmer zukommt und der Beschäftigte in bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Die für und gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses sprechenden Umstände sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (RZ 1993/26; SZ 62/21 mwN). In diesem Sinne wurde im Zusammenhang mit Tankstellenverträgen die Arbeitnehmerähnlichkeit des Tankstellenverwalters (Tankstellenpächters) ua mit einem Weisungsrecht seines Vertragspartners, mit der ihm vorgegebenen Fixierung der Verkaufszeiten und der Verkaufspreise, der Festsetzung einer Anwesenheitspflicht, der Verpflichtung zum Verkauf der Treibstoffe im Namen des Vertragspartners, der Verpflichtung, auch andere Waren ausschließlich vom Vertragspartner zu beziehen und mit weiteren Umständen begründet, die in den beurteilten Fällen den Schluß zuließen, daß die selbständige Entschlußmöglichkeit des Tankstellenverwalters auf ein Minimum eingeschränkt und er wirtschaftlich nahezu unselbständig und der Organisation seines Vertragspartners untergeordnet war (siehe im Detail die schon zitierten Entscheidungen Arb 6056, 8159, 9466, 9887; EvBl 1964/69; ÖBl 1966, 96).Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist Paragraph 51, Absatz 3, ASGG. Nach seiner hier in Betracht kommenden Ziffer 2, sind solche Personen den Arbeitnehmern gleichgestellt, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist danach das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und daher die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Sie ist vor allem bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen leistet. Wesentlich ist dabei auch die Fremdbestimmung ihrer Arbeit, welche dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Unternehmer zukommt und der Beschäftigte in bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Die für und gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses sprechenden Umstände sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (RZ 1993/26; SZ 62/21 mwN). In diesem Sinne wurde im Zusammenhang mit Tankstellenverträgen die Arbeitnehmerähnlichkeit des Tankstellenverwalters (Tankstellenpächters) ua mit einem Weisungsrecht seines Vertragspartners, mit der ihm vorgegebenen Fixierung der Verkaufszeiten und der Verkaufspreise, der Festsetzung einer Anwesenheitspflicht, der Verpflichtung zum Verkauf der Treibstoffe im Namen des Vertragspartners, der Verpflichtung, auch andere Waren ausschließlich vom Vertragspartner zu beziehen und mit weiteren Umständen begründet, die in den beurteilten Fällen den Schluß zuließen, daß die selbständige Entschlußmöglichkeit des Tankstellenverwalters auf ein Minimum eingeschränkt und er wirtschaftlich nahezu unselbständig und der Organisation seines Vertragspartners untergeordnet war (siehe im Detail die schon zitierten Entscheidungen Arb 6056, 8159, 9466, 9887; EvBl 1964/69; ÖBl 1966, 96).

Ob diese Voraussetzungen auch hier zutreffen, kann nach den Angaben in der Klage nicht beurteilt werden. Diese lassen zwar erkennen, daß Grundlage der Klage ein Tankstellenvertrag ist und daß die Klägerin - wie die Zitierung der Entscheidung 1 Ob 591/80 (= Arb 9887) deutlich macht - die Voraussetzungen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geltend machen will. In solchen Fällen, in denen die für die Darlegung der in Anspruch genommenen Zuständigkeit maßgeblichen Angaben nicht völlig fehlen, sondern die (vorhandenen) Zuständigkeitsangaben lediglich unvollständig oder unklar sind, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu vervollständigen oder klarzustellen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 41 JN). In diesem Sinne wird auch im hier zu entscheidenden Fall der Klägerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Möglichkeit zu geben sein, die ihr erforderlich erscheinenden Tatsachenbehauptungen, aus denen sich die Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten ergibt, nachzutragen. Erst dann wird die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes abschließend zu beurteilen sein.Ob diese Voraussetzungen auch hier zutreffen, kann nach den Angaben in der Klage nicht beurteilt werden. Diese lassen zwar erkennen, daß Grundlage der Klage ein Tankstellenvertrag ist und daß die Klägerin - wie die Zitierung der Entscheidung 1 Ob 591/80 (= Arb 9887) deutlich macht - die Voraussetzungen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geltend machen will. In solchen Fällen, in denen die für die Darlegung der in Anspruch genommenen Zuständigkeit maßgeblichen Angaben nicht völlig fehlen, sondern die (vorhandenen) Zuständigkeitsangaben lediglich unvollständig oder unklar sind, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu vervollständigen oder klarzustellen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 41, JN). In diesem Sinne wird auch im hier zu entscheidenden Fall der Klägerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Möglichkeit zu geben sein, die ihr erforderlich erscheinenden Tatsachenbehauptungen, aus denen sich die Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten ergibt, nachzutragen. Erst dann wird die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes abschließend zu beurteilen sein.

Für den Fall der Bejahung seiner sachlichen Zuständigkeit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen. Der gegenteilige Standpunkt des Rekursgerichtes läßt § 4 Abs 1 lit b ASGG außer acht, wonach für die in § 50 Abs 1 Z 1 bis 3 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten nach Wahl des Klägers auch das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. Auf diesen Gerichtsstand hat sich die Klägerin mit der Behauptung, ihr Unternehmen habe seinen Sitz im Sprengel des Erstgerichtes, mit hinreichender Deutlichkeit berufen. Im übrigen wäre selbst bei Verneinung (nur) der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes die Klage nicht zurückzuweisen, sondern gemäß § 38 Abs 2 ASGG von Amts wegen nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht zu überweisen gewesen.Für den Fall der Bejahung seiner sachlichen Zuständigkeit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen. Der gegenteilige Standpunkt des Rekursgerichtes läßt Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, ASGG außer acht, wonach für die in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten nach Wahl des Klägers auch das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. Auf diesen Gerichtsstand hat sich die Klägerin mit der Behauptung, ihr Unternehmen habe seinen Sitz im Sprengel des Erstgerichtes, mit hinreichender Deutlichkeit berufen. Im übrigen wäre selbst bei Verneinung (nur) der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes die Klage nicht zurückzuweisen, sondern gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG von Amts wegen nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht zu überweisen gewesen.

Ebenso verfehlt ist die vom Rekursgericht vorgenommene Zurückweisung der vom Kläger mit seinem Rekurs gestellten Überweisungsanträge. Zum einen hat die Klägerin diese Anträge nur für den nicht eingetretenen Fall der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses gestellt, weshalb sie nicht wirksam geworden sind. Zum anderen ist das Rekursgericht zur (erstinstanzlichen) Entscheidung über Überweisungsanträge nach § 230a ZPO funktionell nicht zuständig. Überdies trifft es auch nicht zu, daß solche Überweisungsanträge nicht mit dem Rekurs gegen die erstgerichtliche Zuständigkeitsentscheidung "nachgetragen" werden können. Die dazu vom Rekursgericht zitierte Belegschaft trifft die anders gelagerte Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO. Für die Überweisung nach § 230a ZPO steht diese Möglichkeit hingegen außer Frage (JBl 1985, 371; SZ 64/123 uva).Ebenso verfehlt ist die vom Rekursgericht vorgenommene Zurückweisung der vom Kläger mit seinem Rekurs gestellten Überweisungsanträge. Zum einen hat die Klägerin diese Anträge nur für den nicht eingetretenen Fall der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses gestellt, weshalb sie nicht wirksam geworden sind. Zum anderen ist das Rekursgericht zur (erstinstanzlichen) Entscheidung über Überweisungsanträge nach Paragraph 230 a, ZPO funktionell nicht zuständig. Überdies trifft es auch nicht zu, daß solche Überweisungsanträge nicht mit dem Rekurs gegen die erstgerichtliche Zuständigkeitsentscheidung "nachgetragen" werden können. Die dazu vom Rekursgericht zitierte Belegschaft trifft die anders gelagerte Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. Für die Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO steht diese Möglichkeit hingegen außer Frage (JBl 1985, 371; SZ 64/123 uva).

In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im Sinne der dargestellten Rechtslage ein Verbesserungsverfahren einzuleiten haben wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Anmerkung

E47110 09B02077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00207.97Z.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_009OBA00207_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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