RS OGH 1997/5/26 2Ob128/97f, 8Ob52/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §65 Abs2
ZPO §230a
ZPO §261 Abs6
ZPO §520 Abs1

Rechtssatz

Der Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/97f
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 128/97f
  • 8 Ob 52/10w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 52/10w
    Auch; Beisatz: Mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, ist immer jenes gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsrekurs; Zuständigkeitsübergang für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem 31. 12. 2004. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten