TE OGH 1997/6/24 1Ob179/97y

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle, Dr.Norbert Rinderer und Dr.Herwig Frei, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter H***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits, Dr.Alfred Ebner, Dr.Walter Aichinger, Dr.Peter Bleiziffer und Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6,728.463,44 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 3.April 1997, GZ 3 R 36/97m-57, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Überweisung einer Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO darf das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, einen neuerlichen Ausspruch der Unzuständigkeit - sei es aufgrund einer Einrede der beklagten Partei, sei es infolge einer Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen - nicht auf Tatsachen stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe (4 Ob 512/94 = ZfRV 1994, 208 [soweit unveröffentlicht]; JBl 1988, 386 [Böhm]; SZ 47/101; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 13 zu § 261; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 150; Fasching, Kommentar III 217).Nach Überweisung einer Klage gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO darf das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, einen neuerlichen Ausspruch der Unzuständigkeit - sei es aufgrund einer Einrede der beklagten Partei, sei es infolge einer Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen - nicht auf Tatsachen stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe (4 Ob 512/94 = ZfRV 1994, 208 [soweit unveröffentlicht]; JBl 1988, 386 [Böhm]; SZ 47/101; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 13 zu Paragraph 261 ;, Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 150; Fasching, Kommentar römisch III 217).

Das Landesgericht Salzburg verneinte im Beschluß vom 24.Oktober 1995, in dem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Feldkirch überwies, das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung (ON 10). Der erkennende Senat sprach dazu in 1 Ob 2054/96g aus, daß „die vom Erstgericht aufgrund eines wirksamen Antrags gefällte Überweisungsentscheidung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO jedenfalls nicht derart widerspricht, daß der Zweck des dort angeordneten Rechtsmittelausschlusses verfehlt würde“. Wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, durfte daher das Landesgericht Feldkirch seine örtliche Unzuständigkeit für den im Verfahren dritter Instanz noch maßgeblichen Teil des Klagebegehrens wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der Begründung aussprechen, die Streitteile hätten „Bischofshofen“ als ausschließlichen Gerichtsstand wirksam vereinbart. Mit dem auch in den Einkaufsbedingungen der klagenden Partei verwendeten Begriff „Gerichtsstand“ wird, wenngleich durch eine Gerichtsstandvereinbarung in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit verstanden (4 Ob 512/94). Dann kann aber eine Vereinbarung im Sinne der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei „ausschließlicher Gerichtsstand ist Bischofshofen“ - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nur zur örtlichen Zuständigkeit jenes auch sachlich zuständigen Gerichts führen, zu dessen Sprengel Bischofshofen gehört (im Sinne dieses Grundsatzes: RZ 1994/14). Dabei handelt es sich jedoch um das Landesgericht Salzburg. Daraus folgt, daß das Landesgericht Feldkirch die wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgesprochene Klagezurückweisung in Verletzung der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses auf Tatsachen stützte, aus denen sich wiederum die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe.Das Landesgericht Salzburg verneinte im Beschluß vom 24.Oktober 1995, in dem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Landesgericht Feldkirch überwies, das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung (ON 10). Der erkennende Senat sprach dazu in 1 Ob 2054/96g aus, daß „die vom Erstgericht aufgrund eines wirksamen Antrags gefällte Überweisungsentscheidung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO jedenfalls nicht derart widerspricht, daß der Zweck des dort angeordneten Rechtsmittelausschlusses verfehlt würde“. Wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, durfte daher das Landesgericht Feldkirch seine örtliche Unzuständigkeit für den im Verfahren dritter Instanz noch maßgeblichen Teil des Klagebegehrens wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der Begründung aussprechen, die Streitteile hätten „Bischofshofen“ als ausschließlichen Gerichtsstand wirksam vereinbart. Mit dem auch in den Einkaufsbedingungen der klagenden Partei verwendeten Begriff „Gerichtsstand“ wird, wenngleich durch eine Gerichtsstandvereinbarung in den Grenzen des Paragraph 104, Absatz 2, JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit verstanden (4 Ob 512/94). Dann kann aber eine Vereinbarung im Sinne der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei „ausschließlicher Gerichtsstand ist Bischofshofen“ - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nur zur örtlichen Zuständigkeit jenes auch sachlich zuständigen Gerichts führen, zu dessen Sprengel Bischofshofen gehört (im Sinne dieses Grundsatzes: RZ 1994/14). Dabei handelt es sich jedoch um das Landesgericht Salzburg. Daraus folgt, daß das Landesgericht Feldkirch die wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgesprochene Klagezurückweisung in Verletzung der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses auf Tatsachen stützte, aus denen sich wiederum die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe.

Soweit das Rekursgericht eine rechtswirksame Vereinbarung des Sitzes der klagenden Partei als Erfüllungsort daraus ableitete, daß die beklagte Partei die Auftragsbestätigungen der klagenden Partei, die den Hinweis auf deren - auch auf den genannten Erfüllungsort bezogenen und auf der Rückseite wiedergegebenen - Einkaufsbedingungen enthielten, firmenmäßig zeichnete, vermag der erkennende Senat keinen gravierenden Auslegungsfehler zu erkennen, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwürfe und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (vgl zu diesem Problemkreis: RZ 1994/45 mwN aus der Rsp). In diesem Zusammenhang übersieht die beklagte Partei vor allem, daß durch ihre Auftragsbestätigungen unter gleichzeitiger Anerkennung der Geltung der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei ohne weiteres (auch) eine den Erfüllungsort betreffende Vertragsänderung zustandegekommen sein kann (vgl zu einem Fall, in dem unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Beklagten auf die „umseitig angeführten Geschäftsbedingungen“ verwiesen wurde: EvBl 1995/51 = ZfRV 1995, 156 = RdW 1995, 259), selbst wenn sonst deren Ansicht zu folgen wäre, es seien zunächst ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.Soweit das Rekursgericht eine rechtswirksame Vereinbarung des Sitzes der klagenden Partei als Erfüllungsort daraus ableitete, daß die beklagte Partei die Auftragsbestätigungen der klagenden Partei, die den Hinweis auf deren - auch auf den genannten Erfüllungsort bezogenen und auf der Rückseite wiedergegebenen - Einkaufsbedingungen enthielten, firmenmäßig zeichnete, vermag der erkennende Senat keinen gravierenden Auslegungsfehler zu erkennen, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwürfe und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte vergleiche zu diesem Problemkreis: RZ 1994/45 mwN aus der Rsp). In diesem Zusammenhang übersieht die beklagte Partei vor allem, daß durch ihre Auftragsbestätigungen unter gleichzeitiger Anerkennung der Geltung der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei ohne weiteres (auch) eine den Erfüllungsort betreffende Vertragsänderung zustandegekommen sein kann vergleiche zu einem Fall, in dem unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Beklagten auf die „umseitig angeführten Geschäftsbedingungen“ verwiesen wurde: EvBl 1995/51 = ZfRV 1995, 156 = RdW 1995, 259), selbst wenn sonst deren Ansicht zu folgen wäre, es seien zunächst ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.

Haben aber die Streitteile den Sitz der klagenden Partei in Österreich als Erfüllungsort der nach Österreich zu liefernden Hydraulikzylinder in den hier noch maßgeblichen Geschäftsfällen vereinbart und damit auch einen Anknüpfungsgrund für einen inländischen Wahlgerichtsstand geschaffen, liegt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts auch eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland vor (vgl dazu EvBl 1995/51 = ZfRV 1995, 156 = RdW 1995, 259 [inländischer Sitz der klagenden Partei, Vereinbarung eines österreichischen Gerichsstands, Lieferung des Kaufobjekts ins Ausland]).Haben aber die Streitteile den Sitz der klagenden Partei in Österreich als Erfüllungsort der nach Österreich zu liefernden Hydraulikzylinder in den hier noch maßgeblichen Geschäftsfällen vereinbart und damit auch einen Anknüpfungsgrund für einen inländischen Wahlgerichtsstand geschaffen, liegt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts auch eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland vor vergleiche dazu EvBl 1995/51 = ZfRV 1995, 156 = RdW 1995, 259 [inländischer Sitz der klagenden Partei, Vereinbarung eines österreichischen Gerichsstands, Lieferung des Kaufobjekts ins Ausland]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E46805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00179.97Y.0624.000

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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