Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Ist über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO schon entschieden und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst, so behält die Entscheidung über die Streitanmerkung ihre Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114608Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00267_00S0000_002