RS OGH 2000/12/6 7Ob267/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2000
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Norm

ZPO §261 Abs6
GBG §61 Abs1 B3

Rechtssatz

Ist über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO schon entschieden und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst, so behält die Entscheidung über die Streitanmerkung ihre Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114608

Dokumentnummer

JJR_20001206_OGH0002_0070OB00267_00S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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