TE OGH 2000/6/14 16R57/00w

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Strauss in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr.J*****, Rechtsanwalt in W*****, wider die beklagte Partei Dr.J*****, Gutsbesitzer, S*****, vertreten durch Dr.F***** T*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6,629.200,06 s.A. - hier: Kosten - über die Kostenrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes St.P*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Beide Parteien haben ihre Rekurskosten jeweils selbst zu tragen. Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten S 6,629.200,06 s.A. als Rückzahlung aus einem Kreditvertrag (Garantiezahlung). In der Klagebeantwortung wendete der Beklagte die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und berief sich dazu auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Bezirksgericht St.P*****(ausschließlich) zuständig sein sollte. Außerdem erstattete der Beklagte in der Klagebeantwortung ein umfängliches Sachvorbringen.

Zum Thema der Zuständigkeitsprüfung schrieb der Erstrichter daraufhin eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung aus, in der der Beklagtenvertreter seine Unzuständigkeitseinrede vortrug und der Klagevertreter für den Fall der Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht St.P***** beantragte (ON 5). Das Erstgericht erklärte sich für sachlich unzuständig, überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht St.P***** und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit S 31.744,80 (nach TP 3 A RATG) bestimmten Kosten der Tagsatzung an den Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Kostenentscheidung richten sich die Kostenrekurse der Klägerin - mit dem Ziel, die Kosten der Tagsatzung mögen lediglich nach TP 2 RATG bestimmt werden - und des Beklagten - mit dem Antrag, die Klägerin auch zum Ersatz der Kosten der Klagebeantwortung zu verpflichten -.

Beide Kostenrekurse sind nicht berechtigt.

Zum Kostenrekurs der Klägerin:

Die Entlohnung nach TP 3 A II 1 RATG gilt für alle Tagsatzungen im Zivilprozess, soweit sie nicht unter TP 2 RATG fallen. Eine Tagsatzung, die zur Überweisung der Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs.6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes führt, ist in TP 2 II 1 RATG nicht genannt, weshalb nur eine Entlohnung nach TP 3 A II 1 RATG in Frage kommt.Die Entlohnung nach TP 3 A römisch II 1 RATG gilt für alle Tagsatzungen im Zivilprozess, soweit sie nicht unter TP 2 RATG fallen. Eine Tagsatzung, die zur Überweisung der Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 261, Absatz , ZPO an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes führt, ist in TP 2 römisch II 1 RATG nicht genannt, weshalb nur eine Entlohnung nach TP 3 A römisch II 1 RATG in Frage kommt.

Der erkennende Senat vermag sich der gegenteiligen Ansicht des Senates 12 des Oberlandesgerichtes Wien (analoge Anwendung der TP 2 II 1c RATG; 12 R 130/99x) nicht anzuschließen, zumal sich hier die Klägerin nicht ausdrücklich der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten unterworfen hat und nur für den Fall der Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht St.Pölten beantragt hat, somit also nur den Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs.6 ZPO in Kauf genommen hat.Der erkennende Senat vermag sich der gegenteiligen Ansicht des Senates 12 des Oberlandesgerichtes Wien (analoge Anwendung der TP 2 römisch II 1c RATG; 12 R 130/99x) nicht anzuschließen, zumal sich hier die Klägerin nicht ausdrücklich der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten unterworfen hat und nur für den Fall der Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht St.Pölten beantragt hat, somit also nur den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz , ZPO in Kauf genommen hat.

Dem Kostenrekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.

Zum Kostenrekurs des Beklagten:

Wird die Unzuständigkeitseinrede in der Klagebeantwortung neben Sachvorbringen erhoben, so gehören die Kosten der Klagebeantwortung nicht zu den Kosten des Unzuständigkeitsstreites. Die Klagebeantwortung kann im weiteren bezirksgerichtlichen Verfahren als vorbereitender Schriftsatz verwendet werden (14 R 124/86, 14 R 306/85, 4 R 43/85, 14 R 110/85 je des OLG Wien u.a.). Auch dem Rekurs des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Gemäß dem § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Gemäß dem Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00369 16R57-00w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:01600R00057.00W.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20000614_OLGW009_01600R00057_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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