RS OGH 1999/8/26 2Ob204/99k, 2Ob128/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

ZPO §230a
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist auf den Fall der Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 204/99k
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 204/99k
  • 2 Ob 128/11d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 128/11d
    Beisatz: Wird eine bei einem Bezirksgericht eingebrachte Klage über die bezirksgerichtliche Wertgrenze ausgedehnt, so handelt es sich um ein nach § 235 ZPO zu lösendes Problem der Zulässigkeit der Klagsänderung, bei dem das Zuständigkeitsproblem als Vorfrage zu lösen ist. Es fehlen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überweisung und eine Bindungswirkung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112427

Im RIS seit

25.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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