Norm
ZPO §14 DaRechtssatz
Ein Vergleich eines von mehreren eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bildenden Beklagten mit dem Kläger ist bei Urteilsfällung gegen die anderen Streitgenossen wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016