RS OGH 1954/3/10 3Ob8/54, 3Ob35/54, 6Ob188/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1954
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Norm

ZPO §14 Da
ZPO §204

Rechtssatz

Ein Vergleich eines von mehreren eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bildenden Beklagten mit dem Kläger ist bei Urteilsfällung gegen die anderen Streitgenossen wirkungslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 8/54
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 8/54
    Veröff: SZ 27/6
  • 3 Ob 35/54
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 35/54
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Beisatz: Bei einem Unterlassungsbegehren gegen mehrere Miteigentümer, die eine einheitliche Streitpartei bilden, vermag daher das Anbot eines Vergleichs durch einen Beklagten die Wiederholungsgefahr auch ihm gegenüber nicht zu beseitigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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