RS OGH 1952/7/18 2Ob566/52, 3Ob5/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1952
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Norm

ZPO §204 F4
ZPO §575 Abs3

Rechtssatz

Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO gilt auch dann, wenn die Räumungsfrist in einem gerichtlichen Vergleich festgelegt wurde und dem Exekutionstitel ein Bestandverhältnis zugrundeliegt. Ob dies der Fall ist, ist nach den Klagsangaben zu beurteien.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 566/52
    Entscheidungstext OGH 18.07.1952 2 Ob 566/52
    Veröff: MietSlg 2714
  • 3 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 5/85
    Auch; Beisatz: Ob einem Räumungsvergleich ein Bestandverhältnis zugrunde lag, ist - wenn sich diesbezüglich aus dem Vergleich selbst nichts ergibt - nach den Klagebehauptungen zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037314

Dokumentnummer

JJR_19520718_OGH0002_0020OB00566_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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