Norm
ZPO §204 F4Rechtssatz
Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO gilt auch dann, wenn die Räumungsfrist in einem gerichtlichen Vergleich festgelegt wurde und dem Exekutionstitel ein Bestandverhältnis zugrundeliegt. Ob dies der Fall ist, ist nach den Klagsangaben zu beurteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037314Dokumentnummer
JJR_19520718_OGH0002_0020OB00566_5200000_001