Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann weder aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen noch aus der Tatsache des Sinkens der Kaufkraft der Rente gefordert werden, wenn vereinbart wurde, daß durch diesen Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des Beschädigten ein für allemal abgegolten sein sollen. Ein derartiger Verzicht auf Nachtragsforderungen ist zulässig, da der Beschädigte auf die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche zur Gänze, umsomehr daher auch auf Nachforderungen verzichten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0016800Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0010OB00128_5000000_001