RS OGH 1950/5/17 1Ob128/50, 2Ob249/66, 8Ob304/79, 8Ob7/80, 8Ob177/80, 2Ob130/97z, 2Ob306/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

ABGB §879 BIIo
ABGB §936 VIId
ABGB §1325 D4
ABGB §1380 F
ABGB §1385 D
ABGB §1444 De
ZPO §204

Rechtssatz

Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann weder aus dem Titel des Auftretens neuer Unfallsfolgen noch aus der Tatsache des Sinkens der Kaufkraft der Rente gefordert werden, wenn vereinbart wurde, daß durch diesen Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des Beschädigten ein für allemal abgegolten sein sollen. Ein derartiger Verzicht auf Nachtragsforderungen ist zulässig, da der Beschädigte auf die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche zur Gänze, umsomehr daher auch auf Nachforderungen verzichten kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 128/50
    Entscheidungstext OGH 17.05.1950 1 Ob 128/50
    Veröff: SZ 23/153
  • 2 Ob 249/66
    Entscheidungstext OGH 04.11.1966 2 Ob 249/66
    nur: Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann nicht gefordert werden, wenn vereinbart wurde, daß durch diesen Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des Beschädigten ein für allemal abgegolten sein sollen. (T1) Veröff: JBl 1968,200 = ZVR 1967/122 S 132
  • 8 Ob 304/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 304/79
    nur: Ein Verzicht auf Nachtragsforderungen ist zulässig, da der Beschädigte auf die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche zur Gänze, umsomehr daher auch auf Nachforderungen verzichten kann. (T2)
  • 8 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 7/80
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhung des Schmerzengeldes. (T3)
  • 8 Ob 177/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 177/80
    nur: Eine Erhöhung einer in einem Vergleich festgesetzten Rente kann. (T4)
  • 2 Ob 130/97z
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 130/97z
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/139
  • 2 Ob 306/97g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 306/97g
    Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Mißverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf der Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt, kann sich der Schädiger bzw dessen Versicherer wegen Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB auf eine Abfindungsklausel nicht mit Erfolg berufen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0016800

Dokumentnummer

JJR_19500517_OGH0002_0010OB00128_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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