RS OGH 1954/9/15 3Ob615/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1954
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Norm

ABGB §166 Ad
ABGB §233
ABGB §1380
G über erweiterten Wirkungskreis der Berufsvormundschaft allg
JWG §18
ZPO §204

Rechtssatz

Ein im Zuge eines Paternitätsprozesses geschlossener Unterhaltsvergleich bedarf nicht der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn der verglichene Betrag mit dem durch die Prozeßermächtigung gedeckten Klagsbetrag gleich (oder höher) ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048547

Dokumentnummer

JJR_19540915_OGH0002_0030OB00615_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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