RS OGH 1949/4/13 1Ob166/49, 3Ob16/76, 8Ob547/87, 4Ob253/01m, 10Ob59/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1949
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Norm

ZPO §204 G
ZPO §529 B1
ZPO §530

Rechtssatz

Keine Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage gegen einen durch gerichtlichen Vergleich beendeten Prozess.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 166/49
    Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 166/49
    Veröff: SZ 22/52
  • 3 Ob 16/76
    Entscheidungstext OGH 25.02.1976 3 Ob 16/76
    Veröff: JBl 1976,489
  • 8 Ob 547/87
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 547/87
    Beisatz: Auch nicht gegen eine Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG. (T1)
  • 4 Ob 253/01m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 253/01m
    Beisatz: Es kann zwar ein gerichtlicher Vergleich, nicht aber ein Urteil mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gemäß § 228 ZPO angefochten werden. Die unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass der gerichtliche Vergleich keine gerichtliche Entscheidung ist, dass er daher auch weder mit einem Rechtsmittel noch mit einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann und dass er auch nicht der materiellen Rechtskraft teilhaft wird. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage; so weit aber das Verfahrensrecht zur Feststellung der Rechtswirksamkeit oder deren Bekämpfung eigene Behelfe vorsieht, ist eine Feststellungsklage ausgeschlossen. (T2)
  • 10 Ob 59/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 59/07k
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0037333

Dokumentnummer

JJR_19490413_OGH0002_0010OB00166_4900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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