Norm
EO §35 AgRechtssatz
Ein mit Vorbehalt des Widerrufes vor Gericht geschlossener Vergleich kann nur dem Gericht gegenüber rechtswirksam widerrufen werden; trotzdem kann die bürgerlich rechtliche Wirksamkeit desselben durch Übereinkunft der Parteien oder durch außergerichtlichen Widerruf behoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001134Dokumentnummer
JJR_19501122_OGH0002_0020OB00440_5000000_001