RS OGH 1950/11/22 2Ob440/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1950
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Norm

EO §35 Ag
ZPO §204

Rechtssatz

Ein mit Vorbehalt des Widerrufes vor Gericht geschlossener Vergleich kann nur dem Gericht gegenüber rechtswirksam widerrufen werden; trotzdem kann die bürgerlich rechtliche Wirksamkeit desselben durch Übereinkunft der Parteien oder durch außergerichtlichen Widerruf behoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001134

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0020OB00440_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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