Norm
AußStrG §93Rechtssatz
Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, sind nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011