Norm
JN §7aRechtssatz
Werden mit einer Scheidungsklage vermögensrechtliche Ansprüche (auch Alimente) verbunden, so besteht absoluter Anwaltszwang, und zwar auch insoweit, als das Verfahren nur die Ehescheidung betrifft (über erste Tagsatzung und Klagebeantwortung wird in dieser Entscheidung nichts gesagt). Bei absolutem Anwaltszwang bedarf auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches der Mitwirkung von Anwälten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035683Dokumentnummer
JJR_19511114_OGH0002_0030OB00636_5100000_001