RS OGH 1949/4/13 1Ob166/49, 4Ob543/70, 4Ob253/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1949
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Norm

JN §1 F
ZPO §204 G

Rechtssatz

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches gehört vor die Prozeßgerichte, auch wenn der verglichene Anspruch vor die Rückstellungskommision gehört.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 166/49
    Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 166/49
    Veröff: SZ 22/52
  • 4 Ob 543/70
    Entscheidungstext OGH 26.05.1970 4 Ob 543/70
    nur: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches gehört vor die Prozeßgerichte. (T1)
  • 4 Ob 253/01m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 253/01m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es kann zwar ein gerichtlicher Vergleich, nicht aber ein Urteil mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gemäß § 228 ZPO angefochten werden. Die unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass der gerichtliche Vergleich keine gerichtliche Entscheidung ist, dass er daher auch weder mit einem Rechtsmittel noch mit einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage angefochten werdne kann und dass er auch nicht der materiellen Rechtskraft teilhaft wird. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage; so weit aber das Verfahrensrecht zur Feststellung der Rechtswirksamkeit oder deren Bekämpfung eigene Behelfe vorsieht, ist eine Feststellungsklage ausgeschlossen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0037339

Dokumentnummer

JJR_19490413_OGH0002_0010OB00166_4900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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