RS OGH 1954/10/20 3Ob589/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 AIV
ZPO §204

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern wie jeder andere Vergleich ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag. Die Gültigkeit seines materiellrechtlichen Inhaltes ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses zu beurteilen. Er kann wegen einer gegen die Vorschriften des materiellen Rechtes unterlaufenen Nichtigkeit jederzeit angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 589/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 589/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024972

Dokumentnummer

JJR_19541020_OGH0002_0030OB00589_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten