Norm
ZPO §204 GRechtssatz
Eine besondere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleiches ist nicht ausgeschlossen; sie hat nicht die Wirkung, daß das verglichene Verfahren wieder aufgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0037318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011