Norm: StPO §364
Rechtssatz: In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Artikel 32 Z 6 und 9) und offenkundig auch nicht von § 3 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorke... mehr lesen...
Norm: StPO §156 Abs1StPO §56 Abs3StPO §285 Abs1StPO §292 letzter SatzStPO §364StPO §467 Abs1
Rechtssatz: Ein Angeklagter, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht auf schriftliche Übersetzung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und Zustellung derselben gemeinsam mit dem Urteil. Entscheidungstexte 14 Os 50/19p Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 50/19p Beisatz: Di... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der einem Kanzleiangestellten (oder einem bereits geprüften Rechtsanwaltsanwärter) für einen bestimmten Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Postaufgabe eines Schriftstückes tatsächlich erfolgt. Einer weiteren Kontrolle bedarf es nicht. Entscheidungstexte 13 Os 120/07g Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Gründe: Desmon N***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruhte (§ 11 StGB), nämlich einer akuten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, Personen gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar 1) am 27. November 2006 Umi B*****, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef G***** (richtig [vgl US 12, 17]:) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verkündung des Urteils am Freitag, dem 25. Mai 2007 ersuchte der Angeklagte um drei Tage Bedenkzeit (S 363). Die Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels endete somit, zumal Montag, der 28. Mai 2007 ein Feiertag war, am 29. Mai 2007. D... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard K***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), (richtig:) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II./) sowie des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard K***** (richtig:) der Verbrechen des schweren sexu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden, am Donnerstag, dem 7. April 2005 verkündeten Urteil wurden Peter P***** und Regina P***** – diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG – des (Finanz-)Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden, am Donnerstag, dem 7. April 2005 verkündeten Urteil wurden Peter P***** und Regina P***** – diese als Beteiligte nach Para... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht wurde Artur H***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie Margarit Y***** und Armen H***** der Vergehen des versuchten Diebstahls als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127 StGB und der versuchten Vollstreckungsvereitelung nach §§ 15, 162 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Weiters fasste das Schöffengericht unter anderem den Beschluss, vom ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde unter anderem Viktor N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde unter anderem Viktor N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1,... mehr lesen...
Gründe: Gegen das Urteil vom 30.April 1997, mit dem er im zweiten Verfahrensgang der Vergehen nach § 17 Abs 2 iVm § 17 Abs 1 Z 4 AußHG 1984 idF BGBl 1989/257 und nach § 17 Abs 1 Z 2 lit b AußHG idF BGBl 1992/469 und BGBl 1993/408 schuldig erkannt wurde, meldete der Angeklagte Mustafa A***** durch seinen ausgewiesenen Verteidiger Dr.S***** rechtzeitig am 2.Mai 1997 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 27). Gegen das Urteil vom 30.April 1997, mit dem er... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben bezeichneten Beschluß wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten gegen das im
Spruch: angeführte Urteil erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden und eine fristgerechte Ausführung unterblieben war. Mit dem oben bezeichneten Beschluß wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten gegen das im ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Der Angeklagte hat richtige Rechtsbelehrung erhalten, er hat dazu in Anwesenheit seines Verteidigers auch eine dieser Belehrung (und dem Gesetz) entsprechende Erklärung in Richtung der Anmeldung eines bestimmten Rechtsmittels (= Berufung wegen Strafe) abgegeben, ohne auf andere mögliche Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zu verzichten. Ein Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, der die Wiedereinsetzung in den ... mehr lesen...
Norm: StPO §284 Abs1 AStPO §364
Rechtssatz: Selbst eine nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegebene allgemeine Erklärung "Rechtsmittel erheben zu wollen" (wie sie der Verteidiger behauptet) stellt eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung dar, die die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offen lässt, wie etwa ebenso die Erklärung, auf Rechtsmittel nicht zu verzichten oder sich Bedenkzeit vorzubehalten. Tatsächlich wurde daher ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Da die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten vom Verteidiger rechtzeitig angemeldet und auch ausgeführt wurden, war der vom nachträglich (persönlich) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist als gegenstandslos zurückzuweisen. Entscheidungstexte 11 Os 99/95 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Ein Antrag des Angeklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu bewilligen, weil sein Verteidiger dieses Rechtsmittel gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zurückgezogen habe, ist unzulässig. Entscheidungstexte 14 Os 146/95 Entscheidungstext OGH 03.10.1995 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen Rechtsmittelverzicht ist in der Prozessordnung nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 14 Os 132/95 Entscheidungstext OGH 19.09.1995 14 Os 132/95 13 Os 169/96 Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 169/96 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Die Versäumung der Ausführungsfrist ist allein darauf zurückzuführen, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Verseh... mehr lesen...
Norm: RAO §45 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Die im § 45 Abs 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen widerspricht somit dem Gesetz, kann aber dann, wenn der neu bestellte Verteidiger im Vertrauen auf den neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist nach gesetzmäßiger Umbestellung die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet ausführt, einen Wiedereinsetzungsgrund bi... mehr lesen...
Gründe: Rupert M***** wurde (zu 1) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und (zu 2) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 3 WaffenG schuldig erkannt. Inhaltlich des Urteils hat er in Innsbruck (1.) am 16.Juli 1991 mit Josef ST***** einen Einbruch zwecks Diebstahls in die Trafik des Alfred S***** versucht und (2.) am 3.Juni 1991 eine Gas-Schreckschußpistole sowie 5 Patronen entgegen einem ihm gemäß § 12 WaffenG auferlegten Verbot besessen... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II4MRK Art6 Abs1 II5a3MRK Art6 Abs1 II5a4MRK Art6 Abs3 lita IV1MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §364StPO §462 Abs2
Rechtssatz: EKMR 8.1.1992, 16487/90 (Beschwerde gg Österreich) Das Verfahren zur Erlassung einer Strafverfügung berührt an sich nicht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren vor einem Gericht, vorausgesetzt, daß er die Strafverfügung bekämpfen und auf diese Weise ein normales Verfahren herbeiführen kann. Di... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Gemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat aber der Oberste Gerichtshof nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach § 285i StPO vorzugehen ist (§ 296 Abs 1 StPO). Sonst entscheidet über e... mehr lesen...
Norm: StPO §294 Abs2StPO §364
Rechtssatz: Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureichend (§ 294 Abs 2 StPO). Die an sich verspäteten Berufungsausführungen können bei der Berufungsverhandlung, für die kein Neuerungsverbot besteht, münd... mehr lesen...
Norm: StPO §364
Rechtssatz: Ungeschriebene (rechtslogische) Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (oder Ausführung) eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ist zum einen, daß das versäumte Rechtsmittel, von seiner Verspätung abgesehen, an sich zulässig gewesen wäre; zum anderen aber auch, daß es ansonsten präkludiert wäre, also ohne Wiedereinsetzung nicht mehr zur Verfügung stünde. Beide Voraussetzungen ... mehr lesen...
Gründe: Gegen das oben bezeichnete Urteil meldete der Angeklagte Helmut S***** "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an (S 253). Eine Urteilsausfertigung wurde seinem Verteidiger am 12.August 1991 zugestellt (S 3 h). Nachdem beim Erstgericht innerhalb der 14-tägigen Frist eine Rechtsmittelausführung nicht einlangte, wies der Vorsitzende mit Beschluß vom 3.September 1991 die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 2 StPO zurück (ON 41). Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 5.Sep... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (zu I) des Vergehens der Amtsanmaßung nach dem § 314 StGB, (zu II) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und (zu III) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem zunächst nach der Verkündung des Urteils am 18. Jänner 1991 "al... mehr lesen...
Norm: StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3StPO §364
Rechtssatz: Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Entscheidungstexte 13 Os 109/906 Entscheidungstext OGH 11.10.1990 13 Os 109/9... mehr lesen...
Gründe: Sofort nach Verkündung des im
Kopf: näher bezeichneten Urteils hat der in Haft befindliche Angeklagte (in Gegenwart seines Verteidigers) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Dem Verteidiger wurde hierauf in der Folge (14.August 1990) eine Urteilsausfertigung zugestellt. Er hat jedoch verspätet (5.September 1990) eine Ausführung der Rechtsmittel erstattet und zugleich wider die Versäumung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Der... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3StPO §285StPO §364
Rechtssatz: Angesichts einer durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil erforderlich gewordenen Neuzustellung der Entscheidung und der rechtzeitigen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der dadurch in Gang gesetzten (neuen) Rechtsmittelfrist (SSt 47/50) ist ein zuvor eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Die am 11.Februar 1958 geborene Astrid F*** wurde (zu I.) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und (zu II.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in insgesamt dreizehn Fällen durch die Vorgabe, im Auftrag der Firma T*** UNO-W***-GesmbH (T*** UNO) Werbespots zu verkaufen, die demnächst im Programm der genannten Gesellschaft iusgestrahlt würden, im Urteil namentl... mehr lesen...