RS OGH 1990/10/11 13Os109/90-6 (13Os111/90), 11Os94/93, 13Os151/92 (13Os154/92, 13Os155/92), 15Os176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3
StPO §364

Rechtssatz

Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 109/906
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 13 Os 109/906
  • 11 Os 94/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 94/93
  • 13 Os 151/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92
  • 15 Os 176/11p
    Entscheidungstext OGH 01.06.2012 15 Os 176/11p
    Auch
  • 14 Os 17/13a
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 17/13a
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann ein Beschluss, mit dem über Antrag eines Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Mal (und daher wirkungslos) die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nach § 285 Abs 2 StPO verlängert wurde, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil die zur Fristversäumnis führende Rechtsansicht primär durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde. (T1)
    Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung, wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T2)
  • 11 Os 135/14h
    Entscheidungstext OGH 09.12.2014 11 Os 135/14h
    Auch; Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) ab Bewirkung der zuletzt vorgenommenen Zustellung (an den Verteidiger bzw den Angeklagten) zu laufen beginnt. (T3)
  • 12 Os 10/16m
    Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 10/16m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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