Norm
StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3Rechtssatz
Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016